Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 148/2023 vom 21.02.2023

VG Aachen zur Beschädigung des öffentlichen Kanals

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 17.10.2022 (- 7 K 1202/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) einer Stadt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.787,01 Euro aus § 823 BGB gegen einen Grundstückseigentümerin wegen Beschädigung des öffentlichen Kanals zuerkannt. Die Beschädigung sei ursächlich auf die vom Grundstückseigentümer beauftragten Erdwärmebohrungen im Zuge der Errichtung eines Gebäudes auf einem zuvor unbebauten Grundstück zurückzuführen, die zu einer Verstopfung des öffentlichen Kanals geführt hätten (zum zulässigen Verwaltungsrechtsweg: OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2021 – Az.: 15 E 16/21 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de – wonach ein Verwaltungsgericht jedwede Schadensersatzansprüche prüfen kann). Insoweit habe die Grundstückseigentümerin das Eigentum der klagenden Stadt bezogen auf ihren öffentlichen Kanal durch die von ihr beauftragten Erdwärmebohrungen ursächlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Dabei müsse sich die Grundstückseigentümerin das Verhalten der von ihr beauftragten Dritten zurechnen lassen, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt sei, dass auch ein Architekt als Wissensvertreter des Bauherrn anzusehen sei, da ihm kraft seines Vertrages die Planung und Ausführung des Bauvorhabens obliegt. In diesem Zusammenhang habe dieser als Sachwalter des Bauherrn dessen Interessen auch nach außen gegenüber den sonst am Bau Beteiligten oder den durch den Bau Betroffenen zu wahren. Er gelte dementsprechend im Verkehr als der „Repräsentant“ des Bauherrn (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1976 – V ZR 235/75 -). Insoweit sei auch der von beklagten Grundstückseigentümerin beauftragte Vertragspartner bezogen auf die Erdwärmebohrungen als „Repräsentant“ des Bauherrn anzusehen.

Zugleich weist das VG Aachen darauf hin, dass die geschädigte Stadt auch eine allgemeine Leistungsklage auf Zahlung erheben konnte. Insbesondere ergibt sich aus der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt keine Befugnis, einen Schaden an ihrem öffentlichen Kanal mit einem Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) geltend zu machen. Auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung könne kein Leistungsbescheid auf Schadensersatz gestützt werden, weil die Befugnis zum Erlass einer Satzung (§§ 7 bis 9 GO NRW) nur einschließt, Benutzungsregelungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung der Stadt zu regeln. Die Stadt könne aber wegen der Beschädigung des öffentlichen Kanals gegen die Grundstückseigentümerin eine allgemeine Leistungsklage erheben.

Az.: 24.1.1 qu

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