Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 100/2021 vom 24.02.2021

VG Aachen zur Nacherhebung von Abwassergebühren

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 08.02.2021 (Az.: 7 K 969/20) entschieden, dass eine Gemeinde eine zu niedrig erhobene Schmutzwassergebühr innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nach Ablauf des Gebührenerhebungsjahres nacherheben kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit den §§ 169/170 Abgabenordnung). Gebührenbescheide haben – so dass VG Aachen – ausschließlich belastenden Charakter. Sie beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Gebührenbescheide beinhalten grundsätzlich auch keine Erklärung dahin, höhere Gebühren nicht veranlagen zu wollen. Es besteht zudem – so das VG Aachen - die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- und Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – Az. 8 C 14.94-).

Az.: 24.1.2.1 qu

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