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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 422/2002 vom 05.07.2002
VG Arnsberg zu Abfallgebühr und Pensionszahlungen
Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 10. April 2002 (Az.: 11 K 1147/00) zu der Frage entschieden, ob Leistungen an Versorgungsempfänger, die entweder selbst im Abfallbetrieb einer Stadt tätig gewesen sind oder die als Hinterbliebene Versorgungsansprüche von entsprechend beschäftigt gewesenen Bediensteten ableiten, über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Das VG Arnsberg kommt zu dem Ergebnis, daß die aus diesen Leistungen resultierenden Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW bei der Gebührenkalkulation nicht Berücksichtigung finden können. Unter Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW seien - so das VG Arnsberg - nur betriebsbedingte Kosten zu verstehen. Aufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete bzw. deren Hinterbliebene seien nicht betriebsbedingt. Die entsprechenden Ausgaben würden weder unmittelbar der Erstellung des Produkts Abfallbeseitigung dienen, noch seien sie zur Erhaltung der dafür benötigten betrieblichen Kapazitäten erforderlich. Insofern sei der entsprechende Aufwand betriebsfremd und dürfe bei den Personalkosten nicht berücksichtigt werden. Diese gelte ersichtlich unabhängig davon, ob und wie lange die Empfänger entsprechender Versorgungsleistungen früher selbst im Abfallbetrieb tätig gewesen seien. Soweit die beklagte Stadt die Auffassung vertrete, daß sie hinsichtlich dieser Leistungen nicht anders behandelt werden dürfe als eine Kommune, welche die Beiträge zu einem kommunalen Versorgungswerk in die Gebührenkalkulation einrechne, folgt das VG Arnsberg dieser Argumentation nicht. Es weist darauf hin, daß offenbleiben könne, ob die unterstellte Annahme, daß derartige Versorgungsbeiträge generell in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden dürften, zutreffend sei. Selbst wenn dieses der Fall wäre, so wäre die gezogene Parallele fehlsam. Denn Kosten für Personal, welches unmittelbar mit der Erstellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung befaßt sei, sei offensichtlich leistungsbedingt. Dementsprechend könnten Zahlungen an die Rentenversicherung ebenso angesetzt werden wie freiwillige Sozialaufwendungen, die sich etwa aufgrund von Pensionszusagen ergeben würden.
Az.: II/2 33-10 qu/g