Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 651/2024 vom 25.09.2024

VG Braunschweig zur Erbengemeinschaft und Abfallgebühr

Das VG Braunschweig hat mit Urteil vom 10.07.2024 (Az. 8 A 279/21) bestätigt, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zugleich Teileigentümer eines Grundstücks sind und deshalb bezogen auf die erhobene, grundstücksbezogene Abfallgebühr als Gesamtschuldner anzusehen sind.

Bei der Auswahl des Gebührenschuldners bei Eigentümergemeinschaften besteht – so das VG Braunschweig – grundsätzlich ein weites Ermessen und es gibt grundsätzlich keine Pflicht, bei der Auswahl des Gebührenschuldners Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen und mit Blick auf den konkreten Fall zu ermitteln, ob der zur Zahlung der grundstücksbezogenen Abfallgebühren herangezogene Miteigentümer auch derjenige gewesen ist, welcher die Änderung im Behälterbestand veranlasst hatte. Die Erhebung von Abfallgebühren muss für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger laut dem VG Braunschweig zweckmäßig sein. Bei dem so genannten Massengeschäft der Gebührenerhebung stehen dabei insbesondere Kriterien wie die Realisierbarkeit der Forderung im Vordergrund, so dass bei dem Erlass einer Vielzahl von gleichartigen Verwaltungsakten, zu denen die Gebührenbescheide zählen, in aller Regel kein Raum für Einzelfallentscheidungen besteht. Dieses gilt – so das VG Braunschweig – umso mehr, wenn die Heranziehung eines bestimmten Mitgliedes einer Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft jahrelange Praxis gewesen ist und nie beanstandet wurde. Das ein Miteigentümer – wie im entschiedenen Fall – ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen zusätzlichen Abfallbehälter bestellt hat, betrifft somit ausschließlich das Innenverhältnis der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft.

Zusätzlich ist auf Folgendes hinzuweisen:

Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren sind grundstücksbezogene Gebühren. Deshalb sind nach dem Tod des Erblassers entstandene Gebührenforderungen keine Erblasser-Schulden i. S. d. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Die Folge ist, dass Einreden gemäß §§ 1975 oder 2059 BGB nicht greifen. Sind die Miterben zugleich Miteigentümer eines Grundstücks, dann sind diese wegen ihrer Miteigentümerstellung als Gesamtschuldner bezogen auf die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren anzusehen (so: OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2019 – Az.: 9 A 4511/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Ebenso sind Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich Teileigentümer des Grundstücks und können satzungsrechtlich als Gesamtschuldner und als Teileigentümer eines Grundstücks veranlagt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.04.2024 – Az.: 1 A 78/23 – Mitt. StGB NRW Nr. 512/2024 vom 22.07.2024– zur Abfallgebühr).

Die Heranziehung eines Miteigentümers als Gesamtschuldner auf die volle Gebührenschuld ist zulässig, weil nicht der jeweilige Miteigentümer eines Grundstücks nur entsprechend seines Eigentumsanteils veranlagt werden muss, denn der Sinn und Zweck der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) ist, dass ein Gesamtschuldner auf die volle Gebühr in Anspruch genommen werden kann und die Gesamtschuldner sich dann intern im sog. Innenverhältnis untereinander ausgleichen müssen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und Effizienz auswählen, welchen Miteigentümer sie auf die volle Gebührenschuld heranziehen möchte. Bei der Auswahl dürfen allerdings keine sachwidrigen Zwecke zugrunde gelegt werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2019 – Az.: 9 B 1020/17 –).

Az.: 25.0.9 qu

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