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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 353/2023 vom 11.05.2023
VG Braunschweig zur Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 23.02.2023 (Az. 4 A 213/21) entschieden, dass die flächendeckende Erfassung von Einweg-Verpackungen über die gelbe Tonne durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen einer Rahmenvorgabe als Verwaltungsakt gemäß § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) angeordnet werden kann. Der klagende Systembetreiber hatte vorgetragen, dass die Rahmenvorgabe zu unbestimmt sei, weil diese keine Angaben zur Anzahl der benötigten gelben Tonnen enthalte. Diesem Einwand der Unbestimmtheit folgte das VG Braunschweig nicht. Zugleich hatte der klagende Systembetreiber gerügt, dass durch die Einführung der gelben Tonnen eine Kostensteigerung von 48 % zu erwarten sei und deshalb die Rahmenvorgabe wirtschaftlich unzumutbar sei. Auch diesem Einwand folgte das VG Braunschweig nicht. Zum einen habe der Systembetreiber nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie es zu dieser Kostensteigerung komme solle. Zum anderen sei die Argumentation der Systembetreiber unzutreffend die Anschaffungskosten für die gelben Tonnen seien nur für den dreijährigen Rhythmus der so genannten LVP-Ausschreibung zu bemessen. Vielmehr seien die Anschaffungskosten – so das VG Braunschweig - auf die Lebensdauer der gelben Abfallgefäße (10 bis 15 Jahre) umzulegen.
Weiterhin führt das VG Braunschweig aus, dass durch die Umstellung der Sammlung von gelben Säcken auf gelbe Tonnen das Ziel der Umweltverträglichkeit durch eine erhebliche Reduzierung der Standortverschmutzung gefördert werde. Zudem sei durch eine Umstellung des Sammelsystems auf gelbe Tonnen eine Erhöhung der Sammelmenge an Leichtstoff-Einwegverpackungen aus Kunststoff, Metallen und Verbundstoffen zu erwarten.
Allerdings hängen laut dem VG Braunschweig die mit den unterschiedlichen Erfassungssystemen (gelbe Tonne einerseits und gelber Sack andererseits) einhergehenden Vor- bzw. Nachteile wesentlich von den örtlichen Verhältnissen der jeweiligen Erfassungsgebiete ab. Insbesondere könne die Unterscheidung von städtischen zu ländlichen Gebieten eine Rolle spielen. In Anbetracht dieser Darlegungen des VG Braunschweig empfiehlt es sich, die Nachteile der Sackerfassung über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren, um gegenüber den Systemen ausreichendes Argumentationsmaterial zur Verfügung zu haben. Das VG Braunschweig hat allerdings die Berufung gegen das Urteil zugelassen, so dass abzuwarten sein wird, ob das OVG Niedersachsen der dargestellten Argumentationslinie des VG Braunschweig folgen wird.
Az.: 25.0.8 qu