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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 581/2018 vom 16.10.2018
Verwaltungsgericht Cottbus zu Abfallüberlassung
Das VG Cottbus hat mit Urteil vom 22.03.2018 – Az.: 6 K 1975/15 – AbfallR 2018, S. 253 f.) klargestellt, dass es mit Blick auf die Inanspruchnahme einer Pflicht-Restmülltonne gemäß § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfall-Verordnung der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht ausreicht, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger lediglich darstellt, dass die bei ihm anfallenden Abfälle von einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb entsorgt werden. Denn diese Darstellung trifft keine Aussage darüber, ob es sich bei diesen Abfällen um nicht überlassungspflichtige „Abfälle zur Verwertung“ oder um überlassungspflichtige „Abfälle zur Beseitigung“ handelt.
Mit der bloßen Zertifizierung eines privaten Abfallentsorgungsunternehmens als Entsorgungsfachbetrieb geht – so das VG Cottbus – keine Ausnahme von der Anschluss- und Benutzungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) für „Abfälle zur Beseitigung“ einher. Vielmehr muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger einen hinreichend konkreten Verwertungsweg für die ganz konkret bei anfallenden Abfälle aufzeigen, damit die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 2 Gewerbeabfall-Verordnung widerlegt werden kann, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen.
Az.: 25.0.2.1