Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 488/2018 vom 16.07.2018

Verwaltungsgericht Cottbus zu Pflichtrestmülltonne

Das VG Cottbus hat mit Urteil vom 22.03.2018 (Az. 6 K 1975/15) entschieden, dass auch bei einem gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, so dass eine Pflicht-Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt, Gemeinde) in Benutzung zu nehmen ist. In dem entschiedenen Fall hatte der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger ein Bestätigungsschreiben einer Entsorgungsanlage vorgelegt, wonach diese in der Lage sei, gewerbliche Siedlungsabfälle mit einer Quote von 100 % zu verwerten.

Dieses reicht nach dem VG Cottbus nicht aus. Auch das Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikat der Klägerin zur Lagerung, Beförderung und Sammlung von u. a. gemischten Siedlungsabfällen treffe keine Aussage darüber, ob es sich bei diesen Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung handele. Ebenso genüge der Hinweis der Klägerin auf die Kompostierung biologisch abbaubarer Abfälle nicht, da hier eindeutig nachgewiesen werde müsse, dass sämtliche anfallenden gewerbliche Siedlungsabfälle ordnungsgemäß verwertet würden.

Durch die Klägerin sei deshalb als gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger vielmehr der Nachweis zu führen, dass mit dem Zuführen ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle zu einer von ihr benannten Sortierungsanlage ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche bzw. energetische Verwertung darstelle. Der Erzeuger bzw. Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle benötige ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise die von ihm abgegebenen Abfälle weiter behandelt werden.

Übergibt der Gewerbetreibende die Abfälle einem Entsorgungsunternehmen, habe dieses – so dass VG Cottbus – jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise die übernommenen Abfälle einer stofflichen Verwertung zugeführt bzw. zu einer energetischen Verwertung aufbereitet werden.

Az.: 25.0.2.1 qu

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