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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 89/2006 vom 24.01.2006
VG Düsseldorf weist Grundsteuerklagen ab
Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat am 23.01.2006 mehrere Verfahren (Az.: 25 K 2643/05 u. a.) betreffend die Heranziehung zur Grundsteuer entschieden. Mit den Klagen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine so genannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Das Verwaltungsgericht hat daraus hergeleitet, dass die für so genannte Sollertragssteuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten.
Hiervon unberührt bleibt die seit Anfang August 2005 beim Bundesverfassungsgericht vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Grundsteuerrechts. Diesbezüglich bleibt es bei den Empfehlungen der Geschäftsstelle (vgl. Schnellbrief Nr. 142 v. 16.12.2005).
Az.: IV/1 931-00