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StGB NRW-Mitteilung 459/2014 vom 01.08.2014
VG Düsseldorf zu Eigenleistung städtischer Bauhöfe an Schulen
Mit Urteil vom 9. Mai 2014 (Az.: 1 K 231/13) hat das VG Düsseldorf einen Rechtsstreit zwischen einer StGB NRW-Mitgliedskommune und einer Bezirksregierung über die Frage der Berücksichtigung von Eigenleistungen des städtischen Baubetriebshofs als zuwendungsfähige Kosten im Rahmen einer Landeszuwendung aus dem 1.000-Schulen-Programm entschieden. Die Bezirksregierung vertrat dabei die Auffassung, dass Kosten für Eigenleistungen des städtischen Personals nicht als Bestandteil des mindestens 50 %igen Eigenanteils der Kommune an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewertet werden können.
Die Bezirksregierung begründete ihre Auffassung damit, dass in Nr. 5.5 der Förderrichtlinie ausdrücklich von Ausgaben und nicht von Kosten die Rede sei. Ausgaben seien definitionsgemäß mit einem Mittelabfluss verbunden. Dies sei beim Einsatz städtischen Personals nicht der Fall. Dies werde auch deutlich durch einen Vergleich mit der Förderrichtlinie zum IZBB-Programm, in der ausdrücklich von Kosten, nicht von Ausgaben die Rede sei. Hinzukomme, dass die Kommune in der ursprünglichen Kostenplanung keine Personalkosten angegeben habe.
Die Kommune vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sie in der ursprünglichen Kostenplanung lediglich den Gesamtwert der Baumaßnahme als Prognose angegeben habe und dann bei Prüfung der möglichen Durchführungsvarianten nach Bewilligung festgestellt habe, dass bei einer Fremdbeauftragung sowohl ein Zeitverlust durch die Ausschreibung als auch höhere Kosten zu erwarten gewesen wären. Außerdem würden die Begriffe Ausgaben und Kosten in der Förderrichtlinie nicht konsequent unterschieden, so heißt es beispielsweise in Nr. 5.4 der Förderrichtlinie, dass das Land eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewähre. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum eine Vergabe an einen städtischen Bauhof in ausgegliederter privater Rechtsform zuwendungsfähig, eine Durchführung durch einen Bauhof als Regiebetrieb allerdings nicht zuwendungsfähig sein solle.
Das Gericht folgte der Auffassung der Mitgliedskommune. Der Begriff der Ausgaben sei gesetzlich nicht definiert, daher müsse die Zuwendungsbehörde im Rahmen der Auslegung die Zuwendungsfähigkeit von Positionen als Ausgaben bestimmen. Hierbei sei sie an den Förderzweck und ggfs. bestehende Förderrichtlinien gebunden. Weder aus dem Förderzweck (Ausbau der schulischen Ganztagsangebote und nicht z.B. auch Förderung privater Unternehmen), noch aus der Systematik der Förderrichtlinien ergebe sich, dass allein ein kameralistischer Begriff zugrunde gelegt werden könne. Selbst wenn man bei dieser Auslegung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte die Bezirksregierung bei der Widerrufsentscheidung das ihr zuständige Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, da zu berücksichtigen gewesen wäre, dass hier erhebliche Unklarheiten im Hinblick auf die Auslegung der Begriffe hätten berücksichtigt werden müssen.
Az.: IV/2 214-23