Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 197/2022 vom 01.03.2022

VG Düsseldorf zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2021 (Az.: 5 K 3992/21 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Deichverband als Wasser- und Bodenverband auf der Grundlage des Wasser- und Bodenverbandsgesetzes des Bundes (WVG) berechtigt war, dass Grundstück des Klägers zu einem Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung heranzuziehen (§§ 28 ff. WVG). Das VG Düsseldorf führt aus, dass für die Erhebung des Verbandsbeitrages der einfache Flächenmaßstab ein geeigneter Umlagemaßstab für die Kosten der Gewässerunterhaltung des Verbandes sind. Dabei weist das VG Düsseldorf ausdrücklich darauf hin, dass auch Kosten für ökologische Maßnahmen der Gewässerunterhaltung umlagefähig sind (so auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2020 – Az. 7 C 29/18-). Dabei ist der Vorteil der Maßnahmen – so das VG Düsseldorf - im wasserverbandsrechtlichen Sinne umso größer, je größer und je stärker versiegelt die betroffenen Grundstücksflächen sind. Dem verbandsrechtlichen Vorteilsbegriff liegt dabei das weite Verständnis zugrunde, welches auch in § 8 WVG seinen Ausdruck findet. Als „Vorteil“ seien danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für den Abgabepflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen. Es reiche vielmehr aus, wenn von den Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgingen oder zu erwarten seien (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar seien in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserabfluss, weshalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch geklärt sei, dass allein schon die Lage eines Grundstücks im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursache und damit Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung habe (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2007 – Az. 9 C 1.07 - ). Deshalb sei die Unterhaltungstätigkeit des Verbandes für die Grundstücke im Einzugsgebiet der Gewässer vorteilhaft (§ 28 Abs. 4 WVG). Gleichwohl stellte das VG Düsseldorf fest, dass der Wasserverband den Verbandsbeitrag in Höhe von 69,82 Euro für das Jahr 2021 zu hoch angesetzt hat, weil lediglich ein Verbandsbeitrag von 69,72 Euro pro Jahr hätte veranlagt werden können.

Az.: 24.0.15 qu

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