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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 343/2019 vom 06.06.2019
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu kalkulatorischer Verzinsung
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.12.2018 (Az. 5 K 12028/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Zubilligung eines Sicherheits-Zuschlages in Höhe von 0,5 % bei der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage des Anschaffungs-/Herstellungswertes in Anbetracht der Kreditzinsentwicklung der letzten Jahre nicht mehr als sachgerecht angesehen wird.
Gleichwohl weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend sind, denn insbesondere Abwasserkanäle werden auf einen Mindestzeitraum von 50 Jahren kalkulatorisch abgeschrieben und refinanziert. Deshalb ist auf die langfristigen Durchschnittverhältnisse bezogen auf einen solchen Refinanzierungszeitraum abzustellen und nicht auf aktuellen Zinsentwicklungen in den letzten Jahren.
Gleichwohl folgt das VG Düsseldorf nicht mehr der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 13.04.2005 – Az. 9 A 3120/03 - ) wonach der ermittelte, langjährige Durchschnittszinssatz um bis zu 0,5 % erhöht werden darf, weil dieses in Anbetracht der Kreditzinsentwicklung nicht mehr als sachgerecht angesehen wird.
Rechtsprechung des OVG NRW liegt hierzu bislang noch nicht vor. Das OVG NRW hat allerdings in einem Zulassungs-Beschluss vom 08.03.2016 (Az.: 9 A 2002/14) darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung des OVG NRW zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung einer Überprüfung zugeführt werden soll. Zwar hat sich dieses Berufungsverfahren zwischenzeitlich erledigt. Jedoch deutet sich an, dass das OVG NRW sämtliche Fragestellungen in der Zukunft auch anders als in der Vergangenheit beurteilen könnte.
Az.: 24.1.2.1 qu