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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 128/2021 vom 04.01.2021
VG Düsseldorf zur Schätzung einer Wasserverbrauchsmenge
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.6.2020 (Az.: 5 K 6662/19 – abrufbar unter: www.-justiz.nrw.de/Entscheidungen) einen Gebührenbescheid über die Erhebung einer Schmutzwassergebühr für rechtswidrig erklärt, weil die Stadt eine nicht mehr akzeptable Schätzung der Wasserbezugsmenge vorgenommen hatte. Zunächst weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass der Beweiswert eines geeichten Wasserzählers in der Rechtsprechung generell als sehr hoch und als vom Gebührenschuldner nur schwer zu erschüttern angesehen wird. Der Gebührenschuldner muss daher einen Geschehensablauf aufzeigen, welcher die Annahme rechtfertigt, dass ein derart hoher Wasserverbrauch – sei es durch einen Rohrbruch oder durch undichte Stellen an Wasserversorgungsgeräten – nicht aufgetreten sein kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11 – OVG NRW, Beschlüsse vom 30.7.2012 – 9 A 2799/10 – und vom 13.9.2013 – 9 A 2385/12 - ; BayVGH, Urteil vom 29.4.2010 – 20 B 09.2533 –).
Hat eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers stattgefunden und diese ergeben, dass dieser messrichtig funktioniert, ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Messergebnis des Wasserzählers richtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.2.2010 – OVG 9 S 83.09 – und vom 28.2.2008 – 9 N 57.07; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2012 – 2 S 2599/11 -).
In dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde eine Funktionsprüfung des Wasserzählers durchgeführt. Diese Prüfung hatte nicht ergeben, dass der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert hatte. Ebenso konnte die Klägerin nicht darlegen, dass ein Wasserrohrbruch aufgetreten war.
Insoweit hatte der Wasserzähler zwar den Zählerstand in Höhe von 3.789 Kubikmetern zutreffend abgebildet. Allerdings – so das VG Düsseldorf – hätte die Stadt diesen am 26.11.2017 angegebenen Zählerstand des Wasserversorgers nicht einfach „kritiklos“ übernehmen dürfen, weil für die Jahre zuvor lediglich ein ebenfalls geschätzter Wasserverbrauch von lediglich 11 Kubikmetern pro Jahr angesetzt worden war.
Vor diesem Hintergrund war die Schätzung auf der Grundlage der 3789 Kubikmetern - so das VG Düsseldorf – rechtswidrig. Ziel einer Schätzung sei es, die zu schätzenden Grundlagen der Abgabenerhebung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zahlenmäßig so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen (vgl. BFH, Urteile vom 25.3.2015 – X R 20/13 -Rz. 60 der Urteilsgründe). Die beklagte Stadt habe hier aber einen Wasserverbrauch, welcher auch über mehrere Jahre aufgelaufen sein könne, in einen Jahreszeitraum „gepresst“ und dadurch eine nicht mehr ermessenskonforme Schätzung vorgenommen, so dass die Veranlagung insgesamt rechtswidrig sei.
Az.: 24.1.1 qu