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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 474/2018 vom 21.08.2018
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 5 K 15730/16 – nicht rechtskräftig) erneut entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger gegen keinen Anspruch auf Rückzahlung von Geldzahlungen hat, die an eine Stadt wegen der Benutzung der öffentlichen Abwasserkanalisation zur Straßenoberflächenentwässerung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gezahlt worden sind (so bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2018 – Az.: 5 K 14768/16 – nicht rechtkräftig).
Nach dem VG Düsseldorf ist eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht insgesamt nichtig. Zwar beinhalte die Vereinbarung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW einen unzulässigen Verzicht auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Deshalb sei aber – so das VG Düsseldorf – nicht die gesamte Vereinbarung nichtig, denn der Bund sei als Straßenbaulastträger zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers verpflichtet und müsse das Straßenoberflächenwasser innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 49 Abs. 3 LWG NRW; § 53 Abs. 3 LWG NRW a. F.) sogar in das öffentliche Kanalnetz der Stadt einleiten.
Da dieses „Loswerden“ des Straßenoberflächenwassers (Niederschlagswassers) den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei der mutmaßliche Wille des Bundes bei Vertragsschluss dahingehend anzunehmen, dass er diese Regelung über die Einleitung des Niederschlagswassers auch ohne den nichtigen Teil über den Gebührenverzicht getroffen hätte, so dass die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam sei. Sei die Vereinbarung somit weiterhin teilwirksam, bestehe aber auch kein Rückzahlungsanspruch, weshalb auch der Frage einer möglichen Aufrechnung mit einem Anspruch der Stadt wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht weiter nachzugehen sei.
Az.: 24.1.2.1 qu