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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 100/2014 vom 03.12.2013
VG Freiburg zur Verarbeitung von "Fremdkies" im Außenbereich
Ein Kieswerk im Außenbereich hat nach Erschöpfung der eigenen Kiesgrube keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung und Verarbeitung von „Fremdkies“, der andernorts abgebaut und dem Werk geliefert wird. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit Urteil vom 07.11.2013 entschieden. Zwar seien Kiesabbau und -verarbeitung im Außenbereich privilegiert. Diese Privilegierung entfalle aber mit Wegfall des eigenen Kiesabbaus (Az.: 4 K 223/13).
Die Betreiberin eines Kieswerks im Außenbereich begehrte nach weitgehender Erschöpfung der eigenen Kiesgrube eine Genehmigung zur Lagerung und Verarbeitung von andernorts abgebautem und zur Verarbeitung angeliefertem Kies („Fremdkies“). Dies lehnte das Landratsamt ab, nachdem die Gemeinde zuvor ihr Einvernehmen zur Genehmigungserteilung versagt hatte. Dagegen klagte die Betreiberin des Kieswerks.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Zwar sei jede Bodenschatzgewinnung - wie hier der Kiesabbau an der Stelle des Kiesvorkommens - eine naturgemäß ortsgebundene und daher im Außenbereich baurechtlich privilegierte Tätigkeit. Diene eine Aufbereitungsanlage aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung einem solchen eigenen Kiesabbaubetrieb, so werde sie von dessen Privilegierung mitgezogen und sei ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig.
Laut VG ist diese Privilegierung aber mit dem Wegfall des eigenen Kiesabbaus entfallen. Die bloße Lagerung und Verarbeitung von „Fremdkies“ sei im Außenbereich unzulässig. Sie müsse vielmehr im Innenbereich in einem Industrie- oder Gewerbegebiet durchgeführt werden. Dementsprechend sei der Firma seinerzeit die Genehmigung für den Abbau und die Verarbeitung des Kieses aus der eigenen Kiesgrube auch nur unter der Auflage erteilt worden, dass sie nach Abschluss des Abbaus das Areal rekultivieren, also die Kiesgrube zuschütten und die Verarbeitungsanlage abbauen müsse. Die nicht privilegierte Fremdkiesverarbeitung sei damit unvereinbar und widerspreche auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der nur eine Eigenkiesgewinnung und -verarbeitung an dieser Stelle zulasse. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, 22.11.2013]
Az.: II gr-ko