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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 24/2004 vom 18.12.2003
VG Gelsenkirchen zu Cross-Border-Leasing
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13. Kammer, hat am 27. November 2003 im Fall der Vermietung des Kanalnetzes der Stadt Recklinghausen entschieden, dass die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft nicht zweckgebunden zur Reduzierung der Abwassergebühren eingesetzt werden müssen, sondern in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde eingestellt werden dürfen (Az: VG Gelsenkirchen 13 K 1626 / 03).
Die Kläger hatten in Bezug auf die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003 verlangt, dass der aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft erzielte Nettobarwertvorteil in Höhe von über 4,8 Millionen Euro zur Senkung der Entwässerungsgebühren verwendet werde.
In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2003 heißt es dazu:
Nach Ansicht des Gerichts muss die Einnahme aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft nicht zugunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Mit dem Kanalnetz, das Gegenstand des Cross-Border-Leasing-Geschäfts sei, erbringe die beklagte Stadt die gebührenpflichtige Leistung der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aus dem Grundstücksbereich der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer. Zwar seien alle Einnahmen der beklagten Stadt von den von den Grundstückseigentümern zu tragenden Kosten für die erbrachte Leistung abzuziehen, die eine betriebsbedingte Folge der Leistungserstellung seien. Die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft seien aber keine Folge der Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz. Denn die beklagte Stadt erhalte den Barwert aus diesem Geschäft nicht für die Abwasserbeseitigung, sondern vielmehr dafür, dass sie dem US-amerikanischen Investor einen Steuervorteil verschaffe. An der gebührenpflichtigen Leistung ändere das Cross-Border-Leasing-Geschäft nichts. Die beklagte Stadt bleibe nach dem maßgeblichen deutschen Recht bei der Vermietung und Rückmietung des Kanalnetzes seine Eigentümerin und Besitzerin. Die Gebührenpflichtigen zögen weder einen Vorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft, noch drohten ihnen daraus Nachteile; sie würden nicht mit eventuellen Schadensersatzforderungen aus diesem Geschäft belastet.
Az.: IV/1 904-04