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StGB NRW-Mitteilung 521/2002 vom 05.09.2002
VG Gelsenkirchen zu den Kosten einer Schulfahrt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 30.07.2001 (Az.: 4 K 4627/99) ein Urteil gefällt, dem im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Schule plante eine Klassenfahrt. Zur Vorbereitung unterzeichnete die Beklagte, die Mutter der volljährigen Schülerin T., eine Erklärung, wonach sie die Klassenlehrerin bevollmächtigte, in ihrem Namen die für die Durchführung der Klassenfahrt erforderlichen Verträge zu schließen. Die Kosten sollen voraussichtlich pro Schüler 450,-- DM einschließlich einer Reiserücktrittsversicherung betragen. Die Klassenlehrerin fordert die Beklagte noch vor Beginn der Klassenfahrt auf, die auf T. entfallenen Kosten zu erstatten. Dies geschah nicht. Vielmehr meldete sich T. kurz vor Beginn der Klassenfahrt von der Schule ab. Die Schulträgerin als Klägerin verlangte Erstattung der Kosten der Klassenfahrt, soweit sie nicht von der Reiserücktrittsversicherung gedeckt worden sind.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die allgemeine Leistungsklage für zulässig erklärt. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Tochter der Beklagten bei Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages nicht mehr in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis eingebunden sei. Es sei vielmehr ausreichend, daß der Rechtsgrund der Streitigkeit auf das ehemalige Schulverhältnis zurückzuführen sei.
Das Gericht hat ferner entschieden, daß die Klage auch überwiegend begründet ist. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 145,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1999. Der Zahlungsanspruch ergebe sich in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese auch im öffentlichen Recht allgemein anerkannte Rechtsfigur liege vor, wenn der Geschäftsführer (die Schulträgerin) ein fremdes Geschäft (das der Beklagten) im Interesse des Geschäftsherrn (der Beklagten) besorgt hat, ohne dazu beauftragt bzw. sonstwie berechtigt zu sein. Diese Voraussetzungen seien für den mit der Klage geltend gemachten Betrag gegeben.
Die Klägerin habe, vertreten durch die Schule, die Fahrtkosten für die Tochter der Beklagten vorgestreckt, obwohl dies an sich Aufgabe der Beklagten als Mutter gewesen wäre. Zwar wäre unmittelbar wegen der beabsichtigten Teilnahme an der Schulfahrt allein die Tochter der Beklagten verpflichtet, ihre Kosten für die Schulfahrt zu tragen und daher an die Klägerin die Zahlungen zu leisten, nicht aber die Beklagte. Dies folge u.a. aus §§ 40 Abs. 2, 3 Abs. 5 der Allgemeinen Schulordnung. Ein Übergang dieser Verpflichtung auf die Beklagte ergebe sich aber daraus, daß diese die Vollmachtserklärung vom 30. November 1998 unterzeichnet habe. In dieser Erklärung bevollmächtige die Beklagte nämlich die Klassenlehrerin die für die Durchführung der Schulwanderung erforderlichen Verträge zu schließen. Damit habe die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie die Begleichung der Kosten für die Schulfahrt auch als ihre Angelegenheit ansah und für diese einstehen wollte.
Die Klägerin habe das Geschäft auch im Interesse der Beklagten mit Rücksicht auf deren Willen geführt. Die Beklagte habe durch die Unterzeichnung der Vollmachtserklärung das Einverständnis erteilt, die Klägerin die Fahrt organisieren und durchführen zu lassen. Dazu zähle auch die Begleichung ausstehender Geldbeträge gegenüber den Vertragsunternehmen, sofern dies für eine reibungslose Abwicklung der Verträge erforderlich sei. Um einen solchen ausstehenden Geldbetrag handele es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag. Dieser Betrag sei von der Beklagten trotz Abmeldung der Tochter von der Schule und deren Nichtteilnahme an der Klassenfahrt zu zahlen, was sich aus den Reisebedingungen des Veranstalters ergebe.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Az.: IV/2-241-14