Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 118/2015 vom 05.12.2014

VG Gelsenkirchen zur Abfallentfernung von einem Grundstück

Das VG Gelsenkirchen hat in zwei Urteilen (Urteil vom 11.07.2014 — Az. 9 K 10/14 und Urteil vom 09.07.2014 — Az. 9 K 3089/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de ) entschieden, dass eine im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Entfernung von Abfällen von einem privaten Grundstück rechtmäßig gewesen ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte den Grundstückseigentümer durch Anordnung aufgefordert, die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle (Gestelle, Teile von Fahrrädern, Kühlschränke, Waschmaschinen, Einzelteile aus Haushaltsgeräten, alte Regale, Gartenmöbel, Einkaufswagen, Autowrack, sonstiger Unrat) ordnungsgemäß zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.

Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer dieser Aufforderung nicht nachkam, hatte die Beklagte dem Grundstückseigentümer die Festsetzung einer Ersatzvornahme angedroht und die Kosten für die Ersatzvornahme mit ca. 5.000 Euro beziffert. Der Grundstückseigentümer ließ die Anordnung als Ordnungsverfügung bestandskräftig werden, woraufhin die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme festsetzte und nach erneuter Fristsetzung für die Entfernung der Abfälle gegenüber dem Grundstückseigentümer und deren Nichtbefolgung durch Beauftragung eines Dritten die Abfälle vom Grundstück entfernen ließ. Dabei entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 3.712,35 €. Diese Kosten machte die Beklagte durch Leistungsbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend.

Das VG Gelsenkirchen sah die durchgeführte Ersatzvornahme und den Leistungsbescheid für die Durchführung der Ersatzvornahme als rechtmäßig an. Insbesondere folgte das VG Gelsenkirchen der Auffassung des Klägers nicht, es habe sich bei den Gegenständen nicht um Abfälle, sondern um Gebrauchsgegenstände gehandelt. Nach dem VG Gelsenkirchen waren große Mengen dieser Gegenstände bereits seit Jahren ungeordnet im Freien auf dem Grundstück gelagert, was sich u. a. auch aus Lichtbildern des Beklagten ergab.

Die Gegenstände seien auch in erheblichen Umfang defekt gewesen, so dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch für den ganz überwiegenden Teil der abgelagerten Sachen nicht mehr möglich gewesen sei und im Übrigen in absehbarer Zeit auch nicht mehr habe erfolgen können. Darüber hinaus seien auch zahllose Verpackungsabfälle und Lebensmittelreste gelagert worden. Die Lagerung aller dieser Abfälle auf einer Hofstelle und um diese herum sei — so das VG Gelsenkirchen - nach keiner gesetzlichen Regelung zulässig.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search