Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 667/2004 vom 18.08.2004

VG Gelsenkirchen zur Abfallüberlassungspflicht für private Haushaltungen

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 16. April 2004 (Az.: 15 K 631/02; nicht rechtskräftig) nochmals darauf hingewiesen, dass eine Abfallüberlassungspflicht für private Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur dann entfällt, wenn der private Haushalt die Abfälle selbst verwertet. Eine Abfallüberlassung an Dritte kommt bei privaten Haushaltungen nach Auffassung des VG Gelsenkirchen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung nicht in Betracht (vgl. dazu Bay. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Mai 1998 – Az.: 3 ObUWi 54/98-, NVwZ 1998, S. 1220 f.; VGH Mannheim, Urt.v. 21. Juli 1998 – Az.: 10 S 2614/97 -, NVwZ 1998, S. 1200 f. Versteyl , NVwZ 1996, S. 937 ff., S. 943; Dolde/Vetter, NVwZ 2000, S. 21, S. 22; Schink, NVwZ 1997, S. 435 ff., S. 437 f.).

In diesem Zusammenhang stellt das VG Gelsenkirchen heraus, dass in einem Alten- und Pflegeheim durchaus Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, wenngleich aus der Definition der privaten Haushaltungen in § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung nicht zwingend abgeleitet werden könne, dass Abfälle aus einer Senioreneinrichtung sämtlich aus privaten Haushaltungen herrühren. Nach § 2 Nr. 2 Gewerbeabfall-Verordnung sind Abfälle aus privaten Haushaltungen solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

Nach dem VG Gelsenkirchen kann ausgehend von dieser Definition der privaten Haushaltungen in § 2 Nr. 2 Gewerbeabfall-Verordnung- für solche Bereiche eines Altenheimes das Vorliegen von privaten Haushaltungen angenommen werden, in denen eine eigenständige private Lebensführung der Bewohner stattfindt. In Gebäuden, in denen die Pflege schwerstbehinderter Personen erfolgt, liege es aber nahe – so das VG Gelsenkirchen- , ein Altenpflegeheim einem Gewerbebetrieb gleichzustellen, dessen Abfallentsorgung sich § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz richte.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Im Zweifelsfall kann nicht der gesamte Abfall aus Altenheimen als Abfall aus privaten Haushaltungen eingestuft werden. Für Altenappartements mit Rufbereitschaft oder Altenheimen mit eigenen Zimmern der Bewohner im Sinne einer Wohngemeinschaft, in der eine eigenständige private Lebensführung stattfindet, steht die Annahme eines privaten Haushaltes außer Frage, zumal ein Altenappartement einem Appartement in einem Studentenwohnheim gleichgesetzt werden kann und es typisierend für eine Wohngemeinschaft ist, dass in dieser eine eigene Haushalts- und Lebensführung der Bewohner gleichgültig welchen Alters stattfindet. Ein Altenpflegeheim bzw. ein Gebäudetrakt eines Altenheims, in welchem stark pflegebedürftige Personen untergebracht sind, ist aber regelmäßig einem Krankenhaus gleichzusetzen, weil dort keine eigenständige selbst bestimmte Lebensführung mehr stattfindet, so dass der dort anfallende Abfall nicht mehr als Abfall aus privaten Haushaltungen angesehen werden kann.

In der Praxis kann dieses folglich dazu führen, dass ein Grundstück mit einem Altenpflegeheim und Altenappartements im Hinblick auf die Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zweigeteilt sein kann, d.h., dass auf diesem Grundstück sowohl Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz KrW-/AbfG) als auch Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) anfallen können. Hier besteht dann die Möglichkeit der Nutzung eines gemeinsamen Restmüllgefäßes für die privaten Haushaltungen einerseits. Zugleich kann das gleiche Restmüllgefäß die Funktion der sog. Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung übernehmen, indem z.B. das zugeteilte Gefäßvolumen für die privaten Haushaltungen entsprechend vergrößert wird. Andererseits bleibt nur die Möglichkeit, ein Restmüllgefäß bezogen auf die privaten Haushaltungen auf dem Grundstück des Altenheims aufzustellen und zusätzlich ein weiteres Restmüllgefäß aufzustellen, welches die Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung darstellt (vgl. hierzu auch Queitsch, Gewerbeabfallverordnung, 1. Auflage 2003, S. 15 f.)


Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g

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