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StGB NRW-Mitteilung 117/2015 vom 08.12.2014
VG Gelsenkirchen zur Bestandkraft von Gebührenbescheiden
Das VG Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 11.09.2014 (Az.: 13 K 2053/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass eine Stadt nicht verpflichtet ist, bestandkräftige Gebührenbescheide aufzuheben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1996 — Az.: 9 A 851/93 ; OVG NRW, Urteile vom 18.03.1996 — Az.: 9 A 3703/93 und 27.07.1992 — Az.: 2 A 2796/91).
Der Kläger begehrte die Aufhebung von bestandkräftigen Gebührenbescheiden über die Regenwassergebühr, weil der Voreigentümer des Grundstücks der Stadt die in den öffentlichen Kanal abflusswirksamen bebauten und/oder befestigten Flächen nicht richtig mitgeteilt hatte. Statt der vom Voreigentümer mitgeteilten 1.089 Quadratmeter waren es nur 390 Quadratmeter. Nachdem die Stadt für das aktuelle Jahr (2012) den Gebührenbescheid angepasst hatte, begehrte der Kläger auch für die Vorjahre eine Anpassung der bereits bestandskräftigen Gebührenbescheide.
Dieses lehnte die beklagte Stadt — so das VG Gelsenkirchen — zu Recht ab. Zwar können bestandskräftige Gebührenbescheide gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) im Rahmen der dort geregelten Ermessensentscheidung aufgehoben werden. Bei dieser Ermessensentscheidung kann sich eine Stadt aber für das Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Verwaltungsaktes) entscheiden. Dieses gilt nach dem VG Gelsenkirchen insbesondere dann, wenn die Stadt sich auf die Angaben des Voreigentümers des Grundstücks über die gebührenpflichtigen, abflusswirksamen sowie bebauten und/oder befestigten Flächen verlassen durfte und es — wie hier - keine Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit gab.
Insbesondere war für die Stadt nicht ersichtlich, welche vorhandenen befestigten und bebauten Flächen tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen waren. Zudem ist — so das VG Gelsenkirchen - nach der Gebührensatzung der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer verpflichtet, Angaben zu den Flächen zu machen. Auch bei nur oberflächlicher Durchsicht der früheren Gebührenbescheide hätte auffallen müssen, dass die veranlagte Grundstücksfläche unzutreffend sein musste. Deshalb sei — so das VG Gelsenkirchen — ein Beharren der Stadt auf die Bestandskraft der Gebührenbescheide auch nicht schlechterdings unerträglich oder als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben anzusehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.1992 — Az.: 2 A 2796/91 und 24.03.2009 — Az.: 9 A 397/08 sowie Beschluss vom 9.09.2009 — Az.: 15 A 1881/09).
Az.: II/2 24-21 qu-ko