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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 750/2001 vom 05.12.2001
VG Gelsenkirchen zur getrennten Regenwassergebühr
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 15. Februar 2001 (Az.: 13 K 6667/97) entschieden, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Stadt die getrennte Regenwassergebühr einführe. Dieses gelte auch dann, wenn durch die Einführung der getrennten Regenwassergebühr und der Abrechnung der Regenwasserbeseitigungskosten nach der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksflächen eine erheblich höhere Gebühr zu zahlen sei, als nach dem zuvor praktizierten einheitlichen Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser), mit dem auch die Regenwasserbeseitigungskosten abgerechnet worden seien. Das VG Gelsenkirchen weist darauf hin, daß die Abrechnung der Schmutzwasserbeseitigungskosten über den Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) und die Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung über eine getrennte Regenwassergebühr nach dem Maßstab der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksfläche kommunalabgabenrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die konkrete Festsetzung der Niederschlagswassergebühren verstoße insbesondere auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Dieses sei erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehe. Daß dieses im entschiedenen Fall der Fall angenommen werden könne sei bei einem Gebührensatz von 1,44 DM pro qm bebauter und/oder versiegelter Grundstücksfläche nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Der vom VG Gelsenkirchen entschiedene Sachverhalt ist die zwingende Rechtsfolge der Einführung einer getrennten Regenwassergebühr. Wird eine Einheitsgebühr (einheitliche Abwassergebühr) erhoben mit welcher die Kosten der Regenwasserbeseitigung nach dem Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) abgerechnet werden, so sind diejenigen Gebührenpflichtigen die "Gewinner", die wenig Frischwasser beziehen, aber auf ihren Grundstücken große versiegelte und/oder bebaute Flächen haben von denen Regenwasser über die gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet wird (z.B. Supermärkte Baumärkte). Deshalb sieht die kommunalabgabenrechtliche Rechtsprechung die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips auch als sachgerecht an, weil ansonsten regelmäßig diejenigen Gebührenpflichtigen mit normalen oder hohen Bezügen von Frischwasser (z.B. Grundstücke mit Ein-, Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern, Gewerbebetriebe mit hohem Frischwasserverbrauch für die Produktion) die Regenwasserbeseitigung von Grundstücken mit großen versiegelten und/oder bebauten Flächen (aber geringem Frischwasserverbrauch) mitfinanzieren. Denn über jeden Kubikmeter "Frischwasser = Abwasser" bei der über den Frischwassermaßstab erhobenen Abwassergebühr werden auch die Regenwasserbeseitigungskosten mit bezahlt. Dieses ist nach der kommunalabgabenrechtlichen Rechtsprechung weniger verursachergerecht als die Abrechnung der Regenwasserbeseitigungskosten über eine getrennte Regenwassergebühr auf der Grundlage der bebauten/versiegelten Grundstücksfläche, von welchen Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Das Urteil des VG Gelsenkirchen zeigt aber zugleich, daß die Rechtsprechung die mit der Einführung der getrennten Regenwassergebühr einhergehende stärkere Belastung der Gebührenpflichtigen, die wenig Frischwasser beziehen, aber große bebaute/versiegelte Flächen auf ihren Grundstücken haben, unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips kommunalabgabenrechtlich in vollem Umfang als sachgerecht ansieht und ein Verstoß gegen das kommunalabgabnrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) nicht angenommen werden kann, weil die getrennte Regenwassergebühr gerade dazu führt, daß die Kosten der Regenwasserbeseitigung verursachergerechter verteilt werden.
Az.: II/2 24-21