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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 668/2004 vom 18.08.2004
VG Gelsenkirchen zur Gewerbeabfallverordnung
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 16. April 2004 (Az.: 15 K 631/02; nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Alten- und Pflegeheim verpflichtet ist, Restmüllgefäße der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu benutzen. Zwar lässt § 3 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung die Vermischung von bestimmten Abfällen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 4 Gewerbeabfall-Verordnung) in einem Abfallgefäß zu, wenn diese vermischten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und gewährleistet ist, dass die Abfälle dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger so das VG Gelsenkirchen - jedoch einen dieser Regelung entsprechenden und damit zulässigen Verwertungsvorgang nicht konkret und substantiiert dargelegt. Das Abfallgemisch habe sich - unabhängig von vereinzelten Fehlwürfen - gerade nicht allein aus Abfällen zusammengesetzt, die nach § 3 Abs. 2 Gewerbeabfall-Verordnung vermischt werden dürfen. Insbesondere seien in dem Abfallgemisch vor allem benutzte Einwegwindeln enthalten gewesen, deren Bestandteile überwiegend nicht zu den erlaubten Abfallfraktionen gehören, die nach der Gewerbeabfallverordnung gemeinsam erfasst werden können.
So enthielten Einwegwindeln nach einer an der Universität Aachen gefertigten Studie (an deren Verlässlichkeit zu zweifeln das VG Gelsenkirchen keinen Anlass sieht) zwar Zellulose (20 bis 30 %) und Kunststoff (7 bis 15 %). Gebrauchte Einwegwindeln weisen aber so das VG Gelsenkirchen unter Berufung auf die Studie der Universität Aachen zumindest hohe Flüssigkeitsmengen und erhebliche organische Anteile auf (65 bis 70 %), so dass sie nicht in einem Abfallgemisch nach § 3 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung enthalten sein dürfen. Denn bei Beachtung dieser Vorschrift, dürfen in einem Abfallgemisch nach § 3 Abs. 2 Gewerbeabfall-Verordnung nur Bestandteile enthalten sein, welche sich prinzipiell gerade nicht gegenseitig verunreinigen können. Zudem gelange die Studie der Universität Aachen zu dem Schluss, dass allein die in benutzten Einwegwindeln enthaltene Zellulose für die Papierherstellung im Umfang von 15 % der Eingangsstoffe wieder verwertbar sei. Schließlich enthalte das in Rede stehende Abfallgemisch des Klägers in kleineren Mengen Hausmüll, Laub und andere Bioabfälle, Zigarettenkippen, Teebeutel, Kaffeesatz, Hygieneartikel und Wischtücher. Diese Materialien gehören nach dem VG Gelsenkirchen ebenfalls nicht zu denjenigen Materialien, die in einem Abfallgemisch nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Gewerbeabfallverordnung enthalten sein und in eine Vorbehandlungsanlage verbracht werden dürfen. Gerade mit Blick auf typische und auch außerhalb privater Haushalte erfahrungsgemäß stets entstehende Abfälle zur Beseitigung wie etwa mineralische Mischungen (Kehricht), Zigarettenkippen oder gebrauchte Papiertaschentücher habe der Bundesverordnungsgeber in § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung geregelt, dass jeder Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle verpflichtet sei, zumindest ein Abfallgefäß des örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu benutzen.
In welchem genauen Mengenverhältnis die in den Containern befindlichen Abfallfraktionen stünden, sei hier nicht ausschlaggebend. Nach der Gewerbeabfallverordnung werde eine zulässige Verwertung des Gesamtgemisches an Abfällen in der Sortierungseinrichtung schon dadurch verhindert, dass die genannten Stoffe überhaupt bewusst gemeinsam erfasst würden und sich nicht nur aufgrund einzelner Fehlwürfe in den Containern ansammelten. Allerdings sei zu betonen, dass nach sämtlichen bisherigen Überprüfungen der Containerinhalte die gebrauchten Einwegwindeln darin einen so hohen Anteil einnehmen würden, dass das Gemisch deshalb für eine Verwertung nach der hier geschilderten und rechtlich allein möglichen Art (Trennung in einer Vorbehandlungsanlage nach §§ 4,5, Gewerbeabfallverordnung) um so weniger in Betracht käme.
Insgesamt unterliege deshalb das in Rede stehende Abfallgemisch aus dem Alten- und Pflegeheim der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/-AbfG, so dass die Abfälle der beklagten Stadt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen und entsprechende Restmüllgefäße hierfür zu benutzen seien.
Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g