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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 492/2023 vom 26.07.2023
VG Hannover zur Dichtheit von Regenwasserleitungen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 20.02.2023 (Az.: 1 A 4444/20) entschieden, dass im Gegensatz zu Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, bei solchen Abwasserleitungen, die reines Niederschlagswasser (Regenwasser) führen, kleinere Undichtigkeiten bzw. Leckagen als hinnehmbar anzunehmen sind. Nicht umsonst sei eine wiederkehrende Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen und Schächte, in denen ausschließlich Niederschlagswasser abgeleitet wird, nach der maßgeblichen DIN-Norm 1986-30 (Stand: Februar 2012, S. 18, Nr. 10.1.1) gerade nicht vorgesehen. Wasserrechtlich gelte gemäß § 55 Abs. 2 WHG zudem, das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über einer Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die ortsnahe Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser sei deshalb mit dessen Einleitung in ein Gewässer rechtlich zumindest gleichwertig. Dieses spreche – so das VG Hannover - zumindest dafür, es beim Aufspüren und Beheben von Undichtigkeiten in Regenwasserleitungen „nicht zu übertreiben“. Insoweit sei dann auch ein Kostenersatzanspruch der Stadt bei der Sanierung von privaten Regenwasser-Anschlusskanälen gegen den Grundstückseigentümer nicht gegeben, wenn es in erster Linie darum gehe, alle Arbeiten an der Straße und an der gesamten Kanalisation „in einem Rutsch“ zu erledigen. Dieses allein reiche für die Annahme einer Erneuerungsbedürfigkeit eines privaten Regenwasser-Anschlusskanals nicht aus. Anders sei es aber dann, wenn die Gemeinde eine „vorgezogene Sanierung“ auf Wunsch oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers im Zuge ohnehin vorzunehmender Arbeiten an der Straße durchführe, um etwa zu einem späteren Zeitpunkt anfallende und dann vermutlich höhere Kosten zu vermeiden. Gleiches gelte auch, wenn der Zustand eines noch intakten Regenwasser-Anschlusskanals erwarten lasse, dass bereits in kürzester Zeit die gerade in der Sanierung befindliche öffentliche Straße erneut aufgerissen werden müsse, um den Anschluss dann zu erneuern.
Az.: 24.1.1 qu