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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 59/2022 vom 20.01.2022
VG Hannover zur Mehrfach-Entleerung von Abfallgefäßen
Das VG Hannover hat mit Urteil vom 03.12.2021 (Az. 1 A 1303/21) entschieden, dass Mehrfach-Entleerungen eines Abfallgefäßes am Entleerungstag auf der Grundlage des in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührentatbestandes abgerechnet werden können, wenn dieser dahin textlich abgefasst ist, dass auf die tatsächliche Entleerung abgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung war, dass die Bewohner eines Grundstückes (Mieter des Klägers) den Restabfallbehälter nach erfolgter Leerung wieder erneut befüllten am gleichen Entleerungstag auf der anderen Straßenseite zur Entleerung noch einmal bereitstellten, sodass am gleichen Entleerungstag eine Doppelentleerung der Abfallgefäße erfolgte. Das VG Hannover stellt zunächst heraus, dass die Mehrfachentleerung von Abfallbehältern innerhalb einer Sammeltour keine rechtmäßige Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung darstellt, weil es sich insoweit um eine zulässige (und damit gebührenpflichtige) „Sondernutzung“ der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung handele. Der beklagten Stadt sei es jedoch unbenommen, im Einzelfall mehrfache Entleerungen vorzunehmen und hierfür auch entsprechende Leistungsgebühren zu erheben. Der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer muss sich – so das VG Hannover – außerdem das Verhalten seiner Mieter zurechnen lassen. Das Bereitstellen eines Abfallbehälters zur Abfuhr fällt – nicht in den Verantwortungsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers – sondern liegt allein in der Verantwortung des Grundstückseigentümers als Anschlussnehmer an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt.
Az.: 25.0.9 qu