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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 740/2021 vom 02.12.2021
VG Kassel zur Abfalleigenschaft von Altreifen
Das VG Kassel hat in einem Beschluss vom 09.07.2021 (Az. 4 L 940/21.KS) klargestellt, dass Altreifen spätestens dann grundsätzlich als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG eingestuft werden können, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind. Stoffe oder Gegenstände verlieren ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Dieses ist u. a. dann der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechtes geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechtes nicht mehr erfüllt werden (so grundlegend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 34/15). Gleichzeitig muss aber auch unter Beachtung der Regelungen in § 3 Abs.2 und Abs. 3 KrWG immer geprüft werden, ob bei den Altreifen gegebenenfalls ein neuer Verwendungszweck an die die Stelle des alten Verwendungszwecks getreten ist (z. B. Verwendung eines Altreifens als Blumenkübel). Dabei muss es sich aber um einen Verwendungszweck handeln, der nach der Verkehrsauffassung eine anderweitige nachvollziehbare anderweitige Nutzung darstellt. Hierzu hatte der Bay VGH (Beschluss vom 19.11.2019 – Az.: 20 ZB 19.1010 – abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Entscheidungen) entschieden, dass die Verwendung eines nicht mehr fahrtüchtigen und reparaturfähigen Kraftfahrzeuges als Abgrenzung zum Nachbargrundstück keine nach der Verkehrsauffassung nachvollziehbare Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 3 KrWG darstellt, weil eine solche Abgrenzung auch durch einen Zaun geschaffen werden kann.
Az.: 25.0.2.1 qu