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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 223/2015 vom 18.03.2015
VG Koblenz zu Nachbarrecht bei Bauvorbescheid für Gebetshaus
Ein Bauvorbescheid, der die Umnutzung eines Wohnhauses in ein islamisches Gebetshaus als zulässig erachtet, wenn dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Art einer solchen Nutzung verträgt sich sowohl mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebiets als auch mit dem eines Mischgebiets und einer Gemengelage. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 25.02.2015 entschieden (Az.: 1 K 937/14).
Der Beigeladene, ein eingetragener Islam-Verein, wollte das Erdgeschoss eines in der Innenstadt von Bendorf gelegenen Wohnhauses in ein Gebetshaus umnutzen und richtete eine Bauvoranfrage an den Landkreis. In der Anfrage ist ausgeführt, nach islamischem Brauch sei für das Gebet absolute Ruhe erforderlich. Lärmbelästigungen für die Nachbarn seien nicht zu erwarten. Geprüft werden solle, ob die Anzahl und Anordnung der geplanten Stellplätze und die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig seien.
Der Landkreis erließ im Einvernehmen mit der Stadt einen positiven Bauvorbescheid. Die Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich zulässig, wenn bei der Ausführung und dem Betrieb des Vorhabens dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen werde. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze seien bei der Bauantragstellung nachzuweisen. Mit dieser Entscheidung war ein Nachbar nicht einverstanden und erhob Widerspruch sowie in der Folge Untätigkeitsklage.
Keine Rechtsverletzung
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bauvorbescheid verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten. Der Bescheid beschränke sich auf die Feststellung, dass sich ein Gebetshaus bau-planungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge, wenn dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen werde. Damit habe der Landkreis mit dem Rücksichtnahmegebot einen Bereich, der für Fragen des Nachbarschutzes von zentraler Bedeutung sei, nicht geregelt und auch keine Entscheidung über die Anlegung der Stellplätze getroffen.
Überdies stehe das Gebetshaus nach der Art der Nutzung im Einklang mit der Umgebungsbebauung, die auch durch Wohnnutzung geprägt sei. Derartige Einrichtungen seien sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet, einem Mischgebiet als auch einer Gemengelage zulässig. Im Übrigen könne der Verein sein Vorhaben im noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren so gestalten, dass es mit allen baurechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sei. (Quelle: Beck-aktuell-Newsletter, 10. März 2015)
Az.: II gr-oe