Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 706/2023 vom 12.10.2023

VG Koblenz zur Aufstellung von Abfallgefäßen

Das VG Koblenz hat in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 18.07.2023 (4 L 573/23.KO) einem Antrag stattgeben, dass sechs Container mit einem Fassungsvolumen von 1.000 l sowie sechs Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 240 l nicht unter einem Abstand von 2 Metern auf einem Nachbargrundstück aufgestellt werden dürfen. Bei den in Rede stehenden Abfallbehältnissen handelt es sich laut den VG Koblenz um Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 14.7.2016 – 4 K 11/16.NW) bei denen das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Belange des Antragstellers zu beachten sei.

Zwar hat ein Nachbar – so das VG Koblenz - das Aufstellen von Abfallbehältnissen auf benachbarten Grundstücken grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.1995 – 20 B 95.436 -). Dieses ergebe sich – so das VG Koblenz – schon daraus, dass von diesen geschlossenen Behältnissen weder erhöhte Geruchs- noch unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen dürften. Ein Verstoß gegen das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme komme deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht. Ein solcher atypischer Fall liege hier vor, denn die Anzahl und Größe der geplanten Müllcontainer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers führe durch das regelmäßige Öffnen und Schließen der Abfallbehältnisse voraussichtlich zu Lärm- und Geruchsbelästigungen, die durch den Antragsteller als Nachbarn nicht mehr hingenommen werden müssen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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