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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 342/1999 vom 20.05.1999
VG Köln zu Gebühren einer Müllverbrennungsanlage
Das Verwaltungsgericht Köln hat einem Urteil vom 26.02.1999 (AZ: 14 K 7217/96) überprüft, ob und inwieweit Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Zunächst stellt das VG Köln fest, daß Fremdleistungen grundsätzlich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ansatzfähige Kosten bei der Kalkulation der Abfallgebühren sind. Fremdleistungen sind hierbei Leistungen, die eine dritte Person für die entsorgungspflichtige Körperschaft als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte Person in diesem Sinne kann dabei auch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. eine GmbH), an der eine Stadt mit Mehrheit beteiligt ist. Entscheidend ist lediglich, daß eine von der kommunalen Körperschaft jedenfalls rechtlich getrennte juristische Person als Dritter (Fremdleister) gehandelt hat.
Bei der Einstellung von Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen muß die jeweilige Gemeinde aber darauf achten, daß sie nicht jeden von dem Fremdleister geforderten Preis unbesehen in die Kalkulation der Abfallgebühren einstellen darf. Vielmehr hat die Gemeinde zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung gerechtfertigt ist. Es muß sich dabei insbesondere um betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Insoweit knüpft das VG Köln an die bislang ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster (OVG NW) an (vgl. hierzu auch: OVG NW, Beschluß vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 -, OVG NW Urt. v. 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 356 und vom 30.09.1996 - 9 A 4047/93 sowie Teilurteile vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 - DVBl. 1995, S. 1147).
In dem vom VG Köln entschiedenen Fall zahlte die Stadt an die Müllverbrennungsanlagen- GmbH (MVA GmbH) einen Verbrennungspreis pro Tonne für das Jahr 1994 von 408,24 DM/Tonne. Für Fremdanlieferer an die Müllverbrennungsanlage erhob die MVA GmbH ein Verbrennungsentgelt von 207,00 DM. Nach Auffassung des VG Köln durfte die beklagte Stadt aufgrund der im konkreten Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht ein Entgelt von 408,25 DM/Tonne in Kalkulation der Abfallgebühren entstellen, sondern allenfalls den im konkreten Fall seitens des Gerichts für ansetzbar erachteten Marktpreis von 300,00 DM/Tonne. Das VG Köln stützt seine Entscheidung auf die für den Vertrag zwischen der Stadt und der MVA GmbH anzuwendende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Danach entsprach der von der Stadt gezahlte Preis von 408,00/Tonne nach Auffassung des VG Köln nicht den vertraglichen Vereinbarungen, weil es sich um einen kalkulatorischen Selbstkostenpreis handelte. Zwar hatten die Stadt und die MVA GmbH im Entsorgungsvertrag vereinbart, daß der MVA GmbH unter bestimmten Voraussetzungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zustehen sollte. Dennoch ergab sich aus dem Entsorgungsvertrag, daß die Verbrennungspreis-Festsetzung auf der Grundlage der Regelung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, konkret nach der damals und auch heute noch gültigen Verordnung PR Nr. 30/53 erfolgen sollte. Hieraus zieht das VG Köln die Konsequenz, daß dann auch nur der Marktpreis und nicht der Selbstkostenpreis gebührenrechtlich ansatzfähig ist. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht in Münster zukünftig derartige Fälle beurteilen wird.
Az.: II/2 33-10