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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 432/2014 vom 18.06.2014
VG Köln zu Mehrkosten für Ökostrom bei Abwassergebühren
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.06.2014 entschieden, dass die Stadt Bonn im Rahmen ihrer Kalkulation der Abwassergebühren auch Mehrkosten für Ökostrom berücksichtigen darf (Az. 14 K 502/13). Die damit verbundene Erhöhung der Gebühren müsse vom Gebührenzahler hingenommen werden.
Der Rat der Stadt Bonn hatte mit Beschluss vom 14. Juli 2011 beschlossen, zukünftig seine Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom zu bewerkstelligen. Dabei ging der Rat davon aus, dass diese Umstellung zu Mehrkosten von 311.000 Euro bis 415.000 Euro pro Jahr führen werde. Umgerechnet würden sich dadurch die Gebühren um etwa 1 Cent pro cbm Abwasser erhöhen.
Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, die Mehrkosten für Ökostrom dürften nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden, da die Stadt Bonn bei ihrer Kalkulation an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. In seiner Begründung führte es aus, dass der Stadt Bonn im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Entscheidungsspielraum zustehe, der die Umstellung auf Ökostrom decke. Zwar müsse grundsätzlich die kostengünstigste Alternative gewählt werden, der Stadt Bonn sei es aber nicht verwehrt, die Abwasserbeseitigung mit einem höheren Aufwand zu betreiben, solange sie einen legitimen Zweck verfolge. Danach sei die Erhöhung verhältnismäßig, da sie auf der einen Seite moderat ausfalle. Auf der anderen Seite diene der Klimaschutz dem Gemeinwohl und sei in Art. 20a GG mit Verfassungsrang ausgezeichnet.
Az.: II gr-ko