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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 566/2024 vom 01.08.2024
VG Köln zum Kostenersatzbescheid und Widerspruch
Das VG Köln hat in einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 30.07.2024 an die beklagte Gemeinde den Standpunkt eingenommen, dass bei Kostenersatzbescheiden gemäß § 10 KAG NRW ein Widerspruchverfahren durchzuführen ist und eine sofortige Klage deshalb unzulässig sein dürfte.
Anders hat das VG Minden mit Urteil vom 19.04.2023 (Az.: 3 K 2000/21) entschieden, wonach kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, sondern die Rechtsmittelbelehrung ausweisen muss, dass gegen den Kostenersatzbescheid sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In der KStZ 2023, S. 188 f. wird ebenso durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des VG Aachens der Rechtstandpunkt eingenommen, dass bei einem Kostenerstattungsbescheid gemäß § 10 KAG NRW kein Vorverfahren durchzuführen ist und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides dementsprechend auf die Möglichkeit der (sofortigen) Klage hingewiesen werden muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig sein soll (siehe hierzu auch: Mitt.StGB NRW Nr. 430/2024).
Rechtsprechung des OVG NRW gibt es bislang hierzu nicht.
Grundsätzlich ist jedenfalls zu beachten, dass es sich bei dem Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW nicht um eine echte Abgabe im Sinne des § 2 KAG NRW handelt, für die in § 110 Abs. 2 Nr. 6 Justizgesetz NRW das Widerspruchsverfahren seit dem 01.01.2016 wieder eingeführt worden ist. Zumindest kann aus dem Urteil des VG Minden vom 19.04.2023 (Az.: 3 K 2000/21) und der Abhandlung in der KStZ 2023, S. 188f. entnommen werden, dass die Verwaltungsgerichte in Minden und in Aachen den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass bei einem Kostenersatzbescheid gemäß § 10 KAG kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Soweit das VG Köln insoweit einen anderen Standpunkt einnimmt, sollte im Zuständigkeitsbereich des VG Köln bei Kostenersatzbescheiden als Rechtsmittel der Widerspruch vorgesehen werden. Eine endgültige Klärung wird erst dann eintreten, wenn das OVG NRW entschieden hat, was als richtig anzusehen ist.
Az.: 24.0.12 qu