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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 356/2022 vom 04.05.2022
VG Köln zum Rollen von Abfallgefäßen
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az. 14 L 1955/21, abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Anordnung, Abfallbehälter für Restmüll, Altpapier und Biomüll an einem bestimmten Ort zur Entleerung bereitzustellen, rechtmäßig ist, wenn das Abfallfahrzeug unmittelbar vor dem Grundstück nicht die Abfallgefäße entleeren kann, weil dieses nur durch eine Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs möglich ist. Die Stadt bzw. Gemeinde kann in diesen Fällen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger anordnen, dass im Einzelfall eine individuelle Bringpflicht des befüllten Abfallgefäßes zu einem bestimmten Entleerungsort besteht. Neben tatsächlichen Hindernissen können auch rechtliche Hindernisse es unmöglich machen, dass ein Grundstück mit einem Müllfahrzeug unmittelbar angefahren werden kann. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – Az. 7 B 4.11-; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015 – Az. 15 B 803/15-; OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – Az. 15 A 3232/17-). Insoweit gibt es keinen Bestandsschutz für die Zukunft, wenn in Vergangenheit ein Grundstück mit einem Müllfahrzeug unmittelbar angefahren worden ist. Zudem weist das VG Köln daraufhin, dass die im konkreten Einzelfall zurückzulegende Strecke von circa 80 m als zumutbar anzusehen sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass diese Wegstrecke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht zurückgelegt werden könne. Zudem könne – so das VG Köln – auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen werden, um die Abfallgefäße an den entsprechenden Entleerungsort zu bringen (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018 – Az. 20 ZB 18.957-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 – Az. 17 L 2581/19 - ).
Az.: 25.0.2.1 qu