Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 310/2021 vom 25.05.2021

VG Köln zur Ausschlussfrist bei der Abwasserabgabe

Das VG Köln hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.06.2020 (Az.: 14 K 11557/17 - abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Ausschlussfrist für die Abgabe eines Antrags zur Befreiung von der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW (alte Fassung -vor dem 17.07.2019) nicht gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Denn wird der Antrag fristgerecht (aber unvollständig) gestellt, kann die Behörde, welche die Abwasserabgabe erhebt, sich zumindest frühzeitig darauf einrichten, dass sie die Abgabe höchstens nach der Ablehnung des Befreiungsantrags erheben kann. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist – so das VG Köln - nur mittelbar die Sicherstellung einer zeitnahen Abgabenerhebung (vgl. zu diesem Motiv, LT-Drucksache 16/10799, S. 526). Unmittelbar geht es um die Planbarkeit der Abgabenerhebung und die Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig (bis zum 31.03) gestellt, so kann sich die abgabenerhebende Behörde darauf einstellen, dass kein Antrag mehr gestellt werden kann (Ausschlussfrist).

In gleicher Weise hatte auch das VG Minden (Urteile vom 19.07.2019 – Az.: 9 K 7023/17 und 9 K 6152/17) entschieden. Weitere Verfahren in dieser Angelegenheit sind nach dem Kenntnisstand der Geschäftsstelle noch vor anderen Verwaltungsgerichten in der 1. Instanz anhängig.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass das AbwAG NRW zwischenzeitlich mit Geltung ab dem 17.07.2019 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 geändert worden ist (GV. NRW. 2019, S. 341 ff.). Ein Befreiungsantrag muss nunmehr bis zum 30.6. des Jahres (spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) gestellt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AbwAG NRW). Dieses ist auch wiederum eine Ausschlussfrist, d. h. Anträge, die zeitlich danach gestellt werden, sind nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Außerdem müssen zu diesem Zeitpunkt ebenso die antragsbegründeten Nachweisunterlagen bereits vollständig eingereicht werden, denn gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AbwAG NRW kann die zuständige Behörde nur auf Antrag eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen.

Weiterhin wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die vorstehende Regelungssystematik in § 8 Abs. 5 AbwAG NRW auch durch die erneute Änderung des AbwAG NRW auf der Grundlage des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. 2021, S. 560 ff. - in Kraft getreten am 18.05.2021) keine Änderung erfahren hat.

Az.: 24.1.2.1-007/016

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