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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 177/2013 vom 21.02.2013
VG Köln zur gewerblichen Altkleidersammlung
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 25.01.2013 (Az.: 13 L 1796/12) entschieden, dass eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien unzulässig ist, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (hier: eine kreisfreie Stadt) ein System für die Erfassung und Verwertung von Alttextilien mit 205 im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainern eingerichtet hat. In diesem Fall steht nach dem VG Köln das eingerichtete Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG der Zulässigkeit einer gewerblichen Alttextilien-Sammlung mit 8 über das Stadtgebiet verteilten Alttextilien-Containern entgegen. Nach dem VG Köln hat der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entschieden, dass bei einem solchen Nebeneinander der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. seines beauftragten Dritten und einer gewerblichen Sammlung keine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG zugelassen und der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Nach dem VG Köln konnte die angezeigte gewerbliche Sammlung auch zu Recht untersagt werden. Insoweit greift nach dem VG Köln auch die vom VG Düsseldorf (Beschluss vom 18.12.2012 — Az. 17 L 1901/12) eingeforderte zweistufige Prüfung nicht ein, wonach die zuständige Behörde nach § 18 KrWG zunächst prüfen muss, ob etwa die Sammlung z.B. befristet zugelassen werden kann. Nach dem VG Köln kann eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur untersagt werden, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann hier die gewerbliche Sammlung nur untersagen, damit den der gewerblichen Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen werden kann.
Das VG Köln weist außerdem darauf hin, dass auch die Vertrauensschutzregelung in § 18 Abs. 7 KrWG hier nicht zu Gunsten des gewerblichen Sammlers eingreift. § 18 Abs. 7 KrWG findet — so das VG Köln — im Falle der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG keine Anwendung, weil der Behörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, wenn einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentlichen Interessen entgegenstehen. Insoweit kann nach dem VG Köln die Regelung in § 18 Abs. 7 KrWG allein im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG Anwendung finden, wonach der Behörde bei der Hinzufügung von Nebenbestimmungen wie z. B. Befristungen, Auflagen ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt ist. Schlussendlich ist nach dem VG Köln aber auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensschutzklausel in § 18 Abs. 7 KrWG im Lichte der seit dem 01.06.2012 vorgegebenen gesetzlichen Regelungen in § 17 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 2 bis 6 KrwG, auszulegen ist. Stehen danach einer gewerblichen Altkleidersammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so ist nach dem VG Köln kein Vertrauensschutz für den gewerblichen Sammler gegeben.
Az.: II/2 31-02 qu-ko