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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 247/2024 vom 13.03.2024
VG Lüneburg zur Abfallgebühr und Hauptwohnsitz
Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 30.01.2024 (Az. 3 A 21/20) entschieden, dass auch für ein Grundstück, welches wegen Umbaus zum Wohnen zurzeit nicht genutzt wird, eine Abfallgebühr erhoben werden kann. Da für das Grundstück 4 Personen mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet waren, ging der betroffene Zweckverband als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger davon aus, dass das Grundstück bewohnt war und erhob eine Abfallgebühr. Dieses war – so das VG Lüneburg – rechtmäßig, weil die Frage, ob ein Grundstück bewohnt sei, durch einen Rückgriff auf melderechtliche Daten und nicht ausschließlich anhand der tatsächlichen Nutzung eines Grundstückes beantwortet werden dürfe.
Da die Erhebung von Abfallgebühren ein Massengeschäft sei, ist es – so das VG Lüneburg – zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes und unverhältnismäßiger Kosten grundsätzlich zulässig, von der melderechtlichen Erfassung einer Person auf das Bewohnen der entsprechenden Räumlichkeiten zu schließen. Machen Grundstückseigentümer geltend, ein anschlusspflichtiges Grundstück tatsächlich nicht mehr zu bewohnen, so obliege es ihnen, ihren melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und der Meldebehörde innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine neue Wohnung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) mitzuteilen.
Soweit auf einem anschlusspflichtigen Grundstück Personen mit Haupt-, aber auch mit Zweitwohnsitz gemeldet seien, greift – so das VG Lüneburg – die Vermutung, dass überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Dieses gelte auch in den Fällen, in denen ein Grundstück zeitweise nicht bewohnt werde bzw. nicht bewohnt werden könne (z. B. im Fall einer Renovierung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses).
Außerdem weist das VG Lüneburg darauf hin, dass der Begriff „Wohnen“ alles umfasst, was eine Räumlichkeit zum zentralen Aufenthaltsort einer Person macht. Das in einem renovierungsbedürftigen Haus keine Möglichkeit zum Waschen oder Kochen besteht bzw. nur einzelne Räume renovierungsbedürftig sind, führt – so das VG Lüneburg – für sich genommen aber noch nicht dazu, dass die Vermutung des „Bewohntseins“ erschüttert wird.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass auch auf Grundstücken auf denen Wohnungsrenovierungen in einem zurzeit nicht bewohnten Haus stattfinden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass überlassungspflichtige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anfallen, die einer Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger unterliegen.
Az.: 25.02.1 qu