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StGB NRW-Mitteilung 536/2014 vom 02.07.2014
VG Mainz zu Eilantrag eines Anwohners gegen Public Viewing
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat den Eilantrag eines Grundstückseigentümers auf Aussetzung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, mit der die Stadt Ingelheim einem Dritten die öffentliche Direktübertragung (Public Viewing) von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft erlaubt hat, abgelehnt (3 L 658/14.MZ, Beschluss vom 13.06.2014).
Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz stattfinden, der neben einem Sportplatz liegt. Der Antragsteller, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt, machte vor allem geltend, dass das Public Viewing infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des angrenzenden Vereinsheims zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe.
Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt: Es bestehe ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der Spiele der deutschen Nationalmannschaft. Denn aufgrund des entfernt liegenden Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft mit anderen live zu verfolgen, und an diesem Gemeinschaftserlebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften auch ein großes Interesse. Aufgrund des öffentlichen Interesses habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemacht. Da es um eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung gehe, habe die Behörde auch Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte in mäßigem Umfang überschreiten.
Mit einer Reihe von Auflagen habe die Behörde zudem die Nachbarinteressen des Antragstellers ermessensfehlerfrei berücksichtigt. So seien z. B. lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln usw.) verboten, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachberichterstattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten. Schließlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22:00 Uhr) hineinragen oder erst in der Nachtzeit beginnen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei, was die Präsentation des Endspiels ausschließe.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde durch den Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Mainz blieb ebenfalls erfolglos. Mit Beschluss vom 24.06.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Antrag des Grundstücksnachbarn auf Untersagung der TV-Übertragungen für das einstweilige Verfahren endgültig abgelehnt (Aktenzeichen: 1 B 10544/14.OVG).
Die endgültige Klärung für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch das Oberverwaltungsgericht ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Gemäß der aktuellen „Public-Viewing-Verordnung“ des Bundes wird der konkrete Vollzug der Stadt Ingelheim im Rahmen der Interessenabwägung durch das VG Mainz als angemessen betrachtet. Sachgerecht muss im konkreten Fall das Einzelinteresse des Grundstücksnachbarn im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an Spielen der deutschen Nationalelf bei der WM als herausragendem Sportereignis und Gemeinschaftserlebnis zurückstehen.
Az.: II gr-ko