Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 669/2004 vom 18.08.2004

VG Minden zu Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser

Das VG Minden hat mit Urteil vom 14. Juli 2004 (Az.: 3 K 6351/03; nicht rechtskräftig) unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01 – NWVBl 2003, S. 380 ff.) entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser von der Gemeinde an die gemeindliche Abwasseranlage für Regenwasser auch dann nicht angeordnet werden kann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer aufgrund einer bestandskräftigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde verpflichtet ist, einen Überlauf und damit einen Anschluss an den gemeindlichen Regenwasserkanal herzustellen. Das VG Minden stellt sich in seinem Urteil auf den formalistischen Standpunkt, dass es allein Sache des Landkreises als untere Wasserbehörde sei, auf der Grundlage der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis den Anschluss des Grundstückes für die Regenwasserbeseitigung (hier: ein Überlauf an den Regenwasserkanal der Gemeinde) durchzusetzen. Auch die das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ermächtige die Gemeinde mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Abwasserüberlassungspflicht des Abwasserbesitzers für Regenwasser nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich des Regenwassers.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass dieses Urteil des VG Minden abermals aufzeigt, wie dringend die Verankerung einer Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser im Landeswassergesetz ist. Es ist deshalb ausdrücklich zu begrüßen, dass der Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes (Stand: 14.05.2004) die Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser ausdrücklich vorsieht. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Mitt. StGB NRW Juli 2004 Nr. 589, S. 263 verwiesen.


Az.: Az.: II/2 24-30 qug

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