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StGB NRW-Mitteilung 265/2011 vom 17.05.2011
VG Minden zu Schülerfahrkosten bei Verkürzung der Gymnasialzeit
Das Verwaltungsgericht Minden hat sich mit der Frage beschäftigt, ob nach der Verkürzung der Gymnasialzeit Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse einen Anspruch auf Schülerfahrkosten haben, wenn der Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium unterhalb der 5 km Grenze liegt. Hintergrund ist eine Regelung in der Schülerfahrkostenverordnung, die nicht an Jahrgangsstufen, sondern an Schulstufen knüpft. Im verkürzten Bildungsgang der Gymnasien gehört die Jahrgangsstufe 10 bereits zur Sekundarstufe II.
Das Verwaltungsgericht Minden ist in seinem Urteil (Az.: 8 K 2509/10) zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler gegeben sei. Das Anknüpfen an Schulstufen — hier die Sekundarstufe II — sei nicht willkürlich. Es handele sich vielmehr um einen sachlichen und damit nachvollziehbaren Differenzierungsgrund, der sich an bedeutsamen und wesentlichen Einschnitten des schulischen Bildungsganges und der fortschreitenden Entwicklung der Schüler orientiere.
Die Abhängigkeit der Entfernungsgrenzen von dem Besuch der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II trage dem Umstand Rechnung, dass mit dem Wechsel der Schulstufen erhebliche Änderungen und steigende Anforderungen verbunden seien. Dies gelte etwa für die Aufnahmevoraussetzungen, die jeweilige Ausgestaltung des Bildungsganges und die Unterrichtsorganisation und insbesondere für die jeweils vergebenen Abschlüsse und Berechtigungen.
Für jede Schulstufe sei kennzeichnend, dass diese sich beginnend mit den schulpflichtig gewordenen 5- bis 6jährigen Schulanfängern in der Primarstufe(Grundschule) über die Erlangung der Schulabschlüsse nach der Sekundarstufe I bis hin zur Abiturprüfung an der fortschreitenden Entwicklung der Schüler orientierten. Dies gelte sowohl für die sich steigenden schulischen Anforderungen im Hinblick auf den zu bewältigenden Unterrichtsstoff und den Umfang der Stundentafel als auch für den Schulweg.
Mithin habe sich der Verordnungsgeber seit Bestehen der Schülerfahrkostenverordnung bewusst nicht für andere Unterscheidungsmerkmale entschieden, wie etwa das Alter der Schüler, die jeweils besuchte Klasse oder die Schulform. Deshalb komme es nicht darauf an, dass nunmehr nach der Verkürzung der Dauer der Sekundarstufe I verhältnismäßig junge Schüler des Gymnasiums regelmäßig die Oberstufe erreichen.
Abgesehen von der fehlenden unmittelbaren Bedeutung des Alters für die Festlegung der Entfernungsgrenzen treffe die Zuweisung etwas jüngerer Schüler der nächsthöheren Kategorie diese Gruppe nicht übermäßig hart. Schon in der gymnasialen Sekundarstufe I nach altem Recht galt für 6jährige Jahrgänge dieselbe Entfernungsgrenze. So wurde 10jährigen Kindern in der 5. Klasse dieselbe Weglänge zugemutet wie 16jährigen Jugendlichen in der 10. Klasse, ohne dass wegen der beträchtlichen Altersunterschiede Bedenken gegen die einheitliche Anwendung geäußert worden seien.
Vor diesem Hintergrund sei die Verschiebung lediglich eines Altersjahrgangs im Randbereich dieser Gruppe zu einer anderen Stufe ersichtlich hinnehmbar, zumal es in der Natur der Sache liege, dass die Festsetzung pauschalierter Grenzwerte gewisse Härten mit sich bringe.
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich ist. Eine andere Auffassung wird vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertreten (Az.: 4 K 2150/10).
Az.: IV/2 214-50/1