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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung vom 09.12.2024
VG Minden zum Durchleitungsrecht
Das VG Minden hat mit Urteil vom 07.06.2024 (Az. 9 K 47/21 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) eine Duldungsverfügung der zuständigen Wasserbehörde zur Durchleitung von Wasser gemäß § 93 WHG gegenüber einem Grundstückseigentümer bestätigt. Gemäß § 93 Satz 2 WHG i. V. m. § 92 Satz 2 WHG könne – so das VG Minden - eine Duldung angeordnet werden, wenn das konkrete Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit einem erheblichen Mehraufwand durchgeführt werden könne und der Nutzen des Vorhabens größer sei als der Nachteil für den betroffenen Grundstückseigentümer, welcher zur Duldung der Durchleitung verpflichtet werde.
Zugleich sei erforderlich, dass zuvor ein ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung zu angemessenen Bedingungen nicht zu einem Erfolg geführt hat, denn eine hoheitliche Zwangsmaßnahme setzt – so das VG Minden - voraus, das eine gütliche Einigung nicht möglich gewesen sei. Lehnt der Eigentümer die vertragliche Einräumung eines dinglich gesicherten Leitungsrechtes nicht gänzlich ab, sondern verlangt er dafür einen bestimmten finanziellen Ausgleich, so muss die zuständige Behörde entscheiden, ob dieses dem Vorhabenträger nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist, so dass es keiner Duldungsanordnung mehr bedarf.
Laut dem VG Minden wurde dem betroffenen Grundstückseigentümer im konkreten Fall ein angemessenes Angebot für eine privatrechtliche Einigung unterbreitet. Angemessen sei ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Es könne aber nicht erwartet werden, dass der Vorhabenträger aufgrund der Verpflichtung der öffentlichen Hand zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit seinem Angebot deutlich über das hinauszugehen müsse, was gemäß § 95 WHG als Entschädigung zu leisten wäre. Ein vertretbares Angebot liegt insoweit – so das VG Minden – dann vor -, wenn es sich auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen könne.
Gebe der betroffene Eigentümer allerdings zu erkennen, dass er ein Angebot auch dann ablehnen wird, wenn der Entschädigungsbetrag angemessen sei, so sei der Weg für eine Duldungsanordnung nicht versperrt (vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2020 – Az.: 13 LA 40/19 -).
Schlussendlich hatte der Kläger auch nicht konkret genug vorgetragen, weshalb die Durchleitung ihn unzumutbar in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt. Soweit ein etwaiger Kiesabbau angedacht sei, sei – so das VG Minden - dieses Ansinnen zu unkonkret und begründe keinen Anspruch auf Entschädigung, weil ein Entschädigungsanspruch ausscheidee, wenn Nutzungen verboten oder eingeschränkt seien und diese ihrerseits gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG wiederum erlaubnispflichtig seien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.06.2022 – Az.: 9 ZB 21.2359).
Az.: 24.0.12/24.1.1 qu