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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 430/2024 vom 06.06.2024
VG Minden zum Kostenersatzbescheid und Widerspruch
Das VG Minden hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 19.04.2023 (Az.: 3 K 2000/21) entschieden, dass bei einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW, der mit einem Kostenersatzbescheid geltend gemacht wird, kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, sondern die Rechtsmittelbelehrung ausweisen muss, dass gegen den Kostenersatzbescheid sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Laut dem VG Minden handelt es sich bei dem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 KAG NRW, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Vor diesem Hintergrund greift der § 110 Abs. 2 Nr. 6 Justizgesetz NRW nicht ein, wonach nur für Abgaben (Gebühren, Steuern und Beiträge) das Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist somit erstmalig entschieden worden, dass bei dem Erlass eines Kostenersatzbescheides gemäß § 10 KAG NRW kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
In der KStZ 2023, S. 188 f. wird ebenso durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des VG Aachens der Rechtstandpunkt eingenommen, dass bei einem Kostenerstattungsbescheid gemäß § 10 KAG NRW kein Vorverfahren durchzuführen ist und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides dementsprechend auf die Möglichkeit der (sofortigen) Klage hingewiesen werden muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig sein soll.
Rechtsprechung des OVG NRW gibt es bislang hierzu weiterhin nicht.
Grundsätzlich ist jedenfalls zu beachten, dass es sich bei dem Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW nicht um eine echte Abgabe im Sinne des § 2 KAG NRW handelt, für die in § 110 Abs. 2 Nr. 6 Justizgesetz NRW das Widerspruchsverfahren seit dem 01.01.2016 wieder eingeführt worden ist. Zumindest kann aus dem Urteil des VG Minden vom 19.04.2023 (Az.: 3 K 2000/21) und der Abhandlung in der KStZ 2023, S. 188f. entnommen werden, dass die Verwaltungsgerichte in Minden und in Aachen den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass bei einem Kostenersatzbescheid gemäß § 10 KAG kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Das VG Minden hat in seinem Urteil vom 19.04.2023 (Az.: 3 K 2000/21) zugleich klargestellt, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW auch für die Beseitigung eines Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage geltend gemacht werden kann und diese Beseitigung im Sonderinteresse des Anschlussnehmers liegt. Wird - so das VG Minden- eine bauliche Anlage aufgegeben oder abgerissen, steht die Beseitigung des Hausanschlusses – spiegelbildlich zu dessen Herstellung bei der Errichtung des Wohnhauses – im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 06.12.20213 – 9 A 19/12 -). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Einstellung der Wasserversorgung gegen den Willen des Grundstückseigentümers erfolge, etwa weil dieser der Gebührenforderung nicht nachkommt. In entschiedenen Fall entsprach die Stilllegung des Anschlusses aber dem tatsächlichen Willen der Klägerin, zumal das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus abgerissen wurde.
Az.: 24.0.12/24.1.1 qu