Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 766/2024 vom 11.11.2024

VG Minden zum Zwangsdurchleitungsrecht

Das VG Minden hat sich in einem Urteil vom 7.6.2024 (- 9 K 47/21 -) mit der Anordnung eines Zwangsdurchleitungsrechtes gemäß § 93 WHG durch die zuständige Wasserbehörde befasst. In dem entschiedenen Fall ging es um die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung des Durchleitens von Wasser, soweit dies zur Wasserversorgung erforderlich ist.


Eine Zwangsdurchleitung kann angeordnet werden, wenn eine Duldungspflicht besteht. Diese Duldungspflicht besteht gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben (hier: die Durchleitungsmaßnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung) anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Laut dem VG Minden ist Voraussetzung, dass vor dem Erlass eine Duldungsanordnung ein vorheriges, ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung zu angemessenen Bedingungen festgestellt werden können muss. Dieses setzt ein Angebot des Vorhabenträgers voraus, welches der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Der Vorhabenträger muss ein ernsthaftes Bemühen erkennen lassen, sich zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen. Der Grundstückseigentümer muss grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu nicht ganz unrealistischen Bedingungen bereit sein. Es besteht allerdings keine Verpflichtung zu Einigungsbemühungen, wenn das Angebot eine leere Förmelei sein würde, weil betroffene Grundstückseigentümer erkennen lässt, dass er das Angebot unabhängig vom Entschädigungsbetrag ablehnen wird.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das OVG Niedersachsen hatte mit Beschl. v. 18.03.2020 (Az. 13 LA 40/19) die Anordnung einer Zwangsdurchleitung als rechtmäßig bestätigt, weil die vom betroffenen Grundstückseigentümer vorgeschlagene alternative Leitungsführung über ein anderes fremdes Grundstück ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zweckmäßiger war. Durch die alternative Leitungstrasse war insbesondere eine größere Leitungslänge erforderlich. Zudem musste eine Hecke beseitigt werden und ein Nebengebäude (Car-Port) auf dem anderen Grundstück unterquert werden, weshalb die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks eine geringere Eingriffsintensität hatte.

Das OVG NRW hatte mit Beschluss vom 30. Mai 2023 (Az. 15 A 561/22) zudem entschieden, dass

eine Duldungsverpflichtung auch dann in Betracht kommt, wenn Leitungen bereits in der Vergangenheit verlegt worden sind und erst durch die Duldungsanordnung ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.2.2007 – Az. 7 B 8.07; OVG NRW, Urteil v. 9.11.2006 – 20 A 2136/05 -; VGH Mannheim, Beschl. vom 9.3.2010 – 3 S 1537/08 –; Queitsch in Wellmann/Queitsch, WHG, Kommentar, 3. Aufl. 2024 § 93 WHG Rz. 9).

 

Az.: 24.1.1 qu

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