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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 483/2018 vom 20.07.2018
Verwaltungsgericht Minden zu Dichtheitsprüfung II
Das VG Minden hat mit Urteil vom 05.07.2018 – Az. 9 K 774/16 – erneut bestätigt, dass die Verordnung zur Selbstüberwachung von (öffentlichen und privaten) Abwasseranlagen – SüwVO Abw NRW (GV NRW 2013, S. 602 ff.) mit dem Bundes-Wasserrecht in vollem Umfang in Einklang steht. Die SüwVO Abw NRW gilt seit dem 09.11.2013.
Das VG Minden hat zugleich aber mit Urteil vom 05.07.2018 (Az. 9 K 4119/17) klargestellt, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde in Nordrhein-Westfalen nicht befugt ist, eine Anordnung zur Durchführung der Zustand- und Funktionsprüfung an einen Grundstückseigentümer zu richten. Diese Anordnungsbefugnis stehe nur der zuständigen, unteren Wasserbehörde (Umweltbehörde) des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt zu.
Nach dem VG Minden wird in § 61 Abs. 2 LWG NRW alte Fassung (seit dem 16.07.2016: § 59 Abs. 4 LWG neue Fassung) lediglich geregelt, dass eine Gemeinde in einer gemeindlichen Satzung Fristen für die Prüfung von privaten Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen kann sowie in der Satzung ebenfalls bestimmen kann, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung vorzulegen ist.
Mit dieser Regelung im Landeswassergesetz NRW ist nach dem VG Minden mangels anderweitiger Bestimmung keine Verlagerung der Vollzugskompetenz auf die Gemeinde verbunden. Es bleibe deshalb dabei, dass die Vorschriften der Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (wozu auch private Abwasserleitungen gehören) durch die untere Umweltbehörde durchgesetzt werden müsse, weil in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU NRW; Ziffer 23.1 des Anhangs II) keine Zuständigkeit der Gemeinden geregelt worden ist, so dass die generelle Zuständigkeit der unteren Umweltbehörde gegeben ist(§ 1 Abs. 3 ZuStVU NRW).
Etwas anderes ergibt sich nach dem VG Minden auch nicht aus dem Umstand, dass der Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt (§ 46 LWG NRW). Zwar würden die Gemeinden öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtungen betreiben. Bezogen auf die Benutzung dieser Einrichtung könne die Gemeinde auch entsprechende satzungsrechtliche Benutzungsbedingungen regeln und diese in eigener Zuständigkeit vollziehen. Genau diese Regelungs- und Anordnungsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, wenn dort bestimmt sei, dass die Zuständigkeiten der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften durch die Zuständigkeitsverordnung unberührt bleiben.
Weise eine private Abwasser-Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserentsorgungseinrichtung) konkrete Mängel auf, könne die Gemeinde daher den Grundstückseigentümer zur Sanierung auffordern und dieses ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2016 – 15 B 1370/15 – zur Anordnung, eine defekte, private Abwasserleitung zu sanieren).
Davon zu trennen ist aber nach dem VG Minden die – quasi vorgeschaltete – allgemeine Kontrolle von privaten Abwasserleitungen, die der Landesgesetzgeber gerade nicht als Aufgabe der Gemeinde, sondern als Selbstüberwachung durch den Betreiber der Abwasserleitung selbst ausgestaltet hat. Hätte der Landesgesetzgeber den Gemeinden auch diesbezüglich eine Vollzugskompetenz zuweisen wollen, so hätte er dieses ausdrücklich in einer Regelung bestimmen müssen, was nicht erfolgt sei. Das VG Minden hat deshalb in der Folge hierzu die von der beklagten Gemeinde erlassene Anordnung zur Durchführung einer Zustand- und Funktionsprüfung an den Kläger als Grundstückseigentümer wegen der nicht gegebenen Zuständigkeit der Gemeinde aufgehoben.
Az.: 24.1.1 qu