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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 502/2014 vom 15.07.2014
VG Minden zur baurechtlichen Abrissverfügung gegen einen Nachbarn
In der baubehördlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde ein Eingreifen gegen das Vorhaben des Nachbarn verlangt. Dabei sollte er aber selbst keinen vergleichbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften begehen. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des VG Minden vom 09.07.2014 (1 K 1597/11) gilt dies selbst dann, wenn er eine Baugenehmigung vorweisen kann. Für die Bauaufsichtsbehörde hat das VG Minden bei ihrer Ermessensentscheidung einige konkrete Vorgaben gemacht. Im Einzelnen:
Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung der Stadt auf, das auf dem Grundstück errichtete Mehrfamilienhaus wegen zu geringen Abstands von der Nachbargrenze zu beseitigen. Zwar liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer derartig weitreichenden Maßnahme nach Auffassung des Gerichts vor. Der notwendige Grenzabstand zum Nachbargrundstück sei nicht eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde habe aber ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie sich verpflichtet gefühlt habe, zu Gunsten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einzuschreiten. Die auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude hielten den Grenzabstand aber selbst nicht ein. Die Klägerin hatte 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses erhalten.
Nach Fertigstellung des Gebäudes ergab eine aufgrund von Nachbaranfragen eingeleitete Überprüfung, dass die Grenzabstände in den beiden unteren Stockwerken um bis zu 31 cm und in den beiden oberen Geschossen um bis zu 66 cm unterschritten waren. Die Behörde forderte daraufhin die Beseitigung des Bauwerks unter Hinweis auf einen entsprechenden Abwehranspruch der Nachbarn. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem nunmehr ergangenen Urteil hebt das Gericht hervor, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch auslöst, dem die Bauaufsichtsbehörde mit einer Beseitigungsanordnung Rechnung tragen muss.
Auf die konkreten Auswirkungen des Verstoßes komme es insoweit nicht an. Eine der seltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz komme aber in Betracht, wenn die Gebäude auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand ebenfalls nicht einhielten. Wer selbst auf seinem Grundstück zu dicht an die Nachbargrenze baut, so das Gericht, kann nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandflächen freihält. Das gelte selbst dann, wenn der einen Abwehranspruch geltend machende Nachbar sich auf eine behördliche Baugenehmigung berufen könne, wie es hier der Fall sei. Die Belastung des Nachbargrundstücks infolge des fehlenden Grenzabstands wirke auch dann fort.
In derartigen Fällen einer gleichsam spiegelbildlich eingetretenen Verletzung der Grenzabstände müssten vor Erlass einer Beseitigungsanordnung die konkreten Auswirkungen der wechselseitigen Verstöße geprüft und bewertet werden. Das sei hier aber nicht geschehen. Vielmehr habe die Behörde deutlich gemacht, dass sie sich zur Durchsetzung der nachbarlichen Abwehransprüche für verpflichtet halte, die Beseitigung ohne Prüfung der konkreten Auswirkungen des Verstoßes zu erlassen. (Quelle: PM VG Minden vom 09.07.2014)
Az.: II/1 660-00