Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 670/2004 vom 18.08.2004
VG Minden zur Freihaltung eines Kontrollschachtes
Das VG Minden hat mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Az.: 3 K 4137/03) entschieden, dass eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) verpflichten kann, einen Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück freizulegen und ständig zugänglich zu halten. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde hatte der Grundstückseigentümer (Kläger) geeignete Inspektionsöffnungen zur Wartung und Reinigung einzubauen, die jederzeit zugänglich sein mussten. Diesen Anforderungen genügte der Kontrollschacht auf dem Grundstück des Klägers unstreitig nicht, weil er durch eine Grasnarbe bedeckt war. Die beklagte Gemeinde hatte deshalb die Freilegung des Kontrollschachtes gefordert.
Das VG Minden sah diese Aufforderung der beklagten Gemeinde als rechtmäßig an. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Bestandschutz berufen. Ihn treffe vielmehr die Verpflichtung, seine Abwasseranlage im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu halten. Unerheblich sei es auch, dass in der Vergangenheit keine Veranlassung bestanden habe, in den Kontrollschacht hineinzuschauen. Dieser Umstand sowie auch der Umstand, dass sich in ca. 2 bis 4 m Entfernung auf Gemeindegrund Kontrollschächte befinden würden, vermag nach dem VG Minden dem berechtigten Verlangen der Gemeinde nicht die Grundlage zu entziehen. Es sei erforderlich, dass der Kontrollschacht auf dem Grundstück des Klägers jederzeit inspiziert werden könne. Dem genüge das Angebot des Klägers, im Falle einer erforderlich werdenden Kontrolle die Grasnarbe über dem Kontrollschacht mit einem Spaten abheben zu wollen, nicht. Es sei nämlich für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres ersichtlich, wo sich der Kontrollschacht befinde. Soweit der Kläger vortrage, es sei aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, den Kontrollschacht offen zu halten, verkenne er so das VG Minden den Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung der beklagten Gemeinde. Danach solle der Kontrollschacht nämlich nicht offen gehalten, sondern lediglich freigelegt und damit sichtbar gehalten werden.
Az.: II/2 24-30 qu/g