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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 846/2013 vom 11.11.2013
VG Minden zur Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger
Das VG Minden hat mit Urteilen vom 09.10.2013 (Az.: 3 K 1979/12 und 3 K 1980/12) entschieden, dass Straßenbaulastträger — unabhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen - verpflichtet sind, an eine Stadt bzw. Gemeinde die Regenwassergebühr zu zahlen, wenn der Straßenbaulastträger für Entwässerung der Straßenoberfläche die öffentliche Abwasserkanalisation der Stadt bzw. Gemeinde in Anspruch nimmt. Insoweit weist das VG Minden unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290/12) darauf hin, dass vertragliche Vereinbarungen bzw. Vertragsklauseln über die kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung unwirksam sind, weil sie einen unzulässigen Gebührenverzicht darstellen.
Aus dem Urteilen des VG Minden folgt außerdem, dass bei Bundesautobahnen und Bundesstraßen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW der Adressat des Bescheides ist. Bei Landesstraßen ist der Bescheid-Adressat das Land NRW, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW.
Az.: II/2 24-21 qu-ko