Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 426/2014 vom 25.06.2014

VG Minden zur gewerblichen Sammlung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 21.05.2014 (Az.: 11 K 3593/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen (hier: Alttextilien) auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG rechtmäßig ist , wenn der gewerbliche Sammler unzuverlässig ist. Diese Unzuverlässigkeit liegt dann vor, wenn der gewerbliche Sammler straßenrechtliche Rechtvorschriften missachtet und Abfallsammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen aufstellt oder Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufstellt. Das VG Minden stellt in diesem Zusammenhang maßgeblich auf § 35 Gewerbeordnung (GewO) ab, wonach Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Rechtvorschriften, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbebetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 — Az.: 10 S 1127/13).

Wird — so das VG Minden - bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen, in dem Abfall-Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt werden, vermag dieses deshalb grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 — Az.: 10 S 1202/13 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 — Az.: 20 B 627/13 und 20 B 643/13 und vom 19.07.2013 — Az.: 20 B 476/13; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 — Az.: 20 CS 13.377).

Unabhängig davon kann nach dem VG Minden eine Untersagungsverfügung bezogen auf eine gewerbliche Sammlung auch auf § 62 KrWG gestützt werden, namentlich dann, wenn der gewerbliche Sammler eine unvollständige Anzeige eingereicht hat und die notwendigen Angaben auch auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht nachgereicht hat (so auch: VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 — Az.: 5 B 242/14 — AbfallR 2014, S. 157 f.) Zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Anzeige gehört auch eine Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG; vgl. zum Umfang der Darlegungspflicht: BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2014 — Az.: 20 ZB 13.2607 -, vom 11.03.2014 — Az.: 20 ZB 13.2510 — und vom 14.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1945 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2013 — Az.: 8 B 10533/13).

Diesen Anforderungen genügt nach dem VG Minden ein Vortrag nicht, wonach Alttextilien bei der Leerung der Alttextilien-Container aussortiert und „in Lagern“ untergebracht werden und die Alttextilien dann von den im Antrag genannten „Kunden“ abgeholt und „zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt“ werden.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search