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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 767/2000 vom 20.12.2000
VG Minden zur Gültigkeit eines Gebührenbescheides
Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (Az: 9 K 555/99) einen Gebührenbescheid für nichtig erklärt, weil dieser nach Auffassung des Gerichts seiner äußeren Form nicht als solcher erkennbar war. Das Gericht weist aber in seinem Urteil vom 19. Oktober 2000 ausdrücklich darauf hin, daß die Nichtigkeitsfeststellung in bezug auf den angegriffenen Gebührenbescheid nur zwischen den am Verwaltungsprozeß beteiligten Parteien (Kläger und Gemeinde) Wirkung entfaltet und die Nichtigkeitsfestellung keine Rechtswirkung in bezug auf alle anderen erlassenen Gebührenbescheide nach sich zieht.
Das VG Minden kritisiert im einzelnen, daß das Schreiben, welches nach Auffassung der Gemeinde ein Gebührenbescheid war, für den Kläger als Gebührenbescheid nicht erkennbar war. Vielmehr erwecke das Schreiben für den Kläger als Adressaten den Eindruck, er bekomme eine nach privatrechtlichen Grundsätzen erteilte Rechnung. Die Vorderseite des Schreibens enthalte jedenfalls keinerlei Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter. Vielmehr deuteten die Angaben - so das Gericht - darauf hin, daß gegenüber dem Kläger eine Forderung privatrechtlicher Natur bestehe. Augenfällig sei hierbei die Wahl der Bezeichnung "Jahresverbrauchsrechnung, Kunden-Nummer, Grundpreis, Einzelbeträge, Gesamtbeträge" sowie die Ausweisung einer Mehrwertsteuer, welche auf eine privatrechtliche Beziehung hindeuteten. Alle diese Merkmale - so das Gericht würden klar und eindeutig auf eine privatrechtliche Rechnung hinweisen und seien schlechterdings nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid vereinbar. Auch die Angabe auf dem Schreiben "Stadt X, Wasserwerk-Abwasserbetrieb" deuten nach dem VG Minden nicht darauf hin, daß hier eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden sei. Denn gemeindliche Wasserwerke würden vielfach auch privatrechtlich in Erscheinung treten. Darüber hinaus kritisiert das VG Minden, daß bei dem Schreiben auf der Vorderseite kein Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Schreiben enthalten sei. Auch dieser Umstand deute nicht in rechtlich einwandfreier Weise auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Schreibens als Gebührenbescheids hin, zumal die Rechtsmittelbelehrung kleingedruckt unter dem fettgedruckten, ins Auge springenden Hinweis für die richtige Waschmitteldosierung erscheine. Das gleiche gilt nach dem VG Minden für den zu klein gedruckten Hinweis unter der Rechtsbehelfsbelehrung darauf, daß Benutzungsgebühren nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung erhoben werden. Diese Hinweise seien so versteckt und unscheinbar angebracht, daß sie das privatrechtliche Gepräge der Abrechnungen nicht ausgleichen könnten. Insgesamt so das Gericht sei das Schreiben daher nicht als Gebührenbescheid anzusehen, weil nicht zu erkennen sei, daß hier mit verbindlicher und vollstreckungsfähiger Wirkung ein zwischen dem Benutzer und der Gemeinde bestehendes öffentlich-rechtliches Verhältnis konkretisiert und geregelt werden solle.
Ausgehend hiervon empfiehlt die Geschäftsstelle, rein vorsorglich Gebührenbescheide nochmals dahin in Augenschein zu nehmen, daß sie tatsächlich als Gebührenbescheid für den Benutzer der gemeindlichen Entsorgungseinrichtung erkennbar sind. Es empfiehlt sich in jedem Fall, auf der Vorderseite des Schreibens das Wort "Gebührenbescheid" deutlich lesbar anzubringen und textlich klar zu machen, daß eine Gebühr auf der Grundlage der Gebührensatzung erhoben wird. Außerdem sollte rein vorsorglich auf der Vorderseite ein Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Schreibens enthalten sein.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß das Urteil des VG Minden vom 19. Oktober 2000 (9 K 555/99) nicht rechtskräftig und ein Antrag auf Zulassung der Berufung anempfohlen ist.
Az.: 33-10/24 21