Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 671/2004 vom 18.08.2004

VG Minden zur Trennung von Schmutzwasser und Drainagewasser

Das VG Minden hat mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Az.: 3 K 644/01) entschieden, dass eine Gemeinde zu Recht eine beantragte Genehmigung für die Einleitung von Drainagewasser (Grundwasser) in den Schmutzwasserkanal abgelehnt hat. Die beklagte Gemeinde sei (unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) berechtigt, die Nichteinleitung von Drainagewasser in den Schmutzwasserkanal und damit eine Trennung vom Schmutzwasser und Drainagewasser auf dem Grundstück der Kläger einzufordern, weil die Einleitung von Drainagewasser zusammen mit anderen Einleitungen zu einer Überlastung der Kläranlage führen könne.

Die Trennung von Schmutzwasser und Drainagewasser ist den Klägern – so das VG Minden – auch zumutbar und damit verhältnismäßig. Die Sache stelle sich nämlich so dar, dass das Grundstück der Kläger nur durch ein besonders aufwendiges Entwässerungssystem Baureife hätte erlangen können. Deshalb hätte das Eigentum der Kläger situationsgebunden nur durch eine solche Anlage nutzbar gemacht werden können, so dass die Kläger nunmehr auch etwaige Nachteile ihres Grundstücks in Kauf nehmen müssten. Dieses bedeute, dass auch deutlich höhere Anschlusskosten als 25.000 Euro hingenommen werden müssten, weil dieses der Ausgleich dafür sei, überhaupt auf ihrem Grundstück gebaut zu haben. Es sei nicht gerechtfertigt, den Klägern eine Baumöglichkeit an einer bestimmten Stelle zu eröffnen, andererseits aber die Kosten für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung letztlich der Allgemeinheit aufzubürden.

Ergänzend weist das VG Minden darauf hin, dass auch der Frage nicht nachgegangen werden müsse, ob die Ableitung des Drainagewassers im Jahre 1967 genehmigt worden sei. Wäre eine solche Genehmigung tatsächlich erfolgt, so müssten die Kläger – jedenfalls dem Grundsatz nach – gleichwohl entsprechend der aktuellen Entwässerungssatzung der Gemeinde den Anschluss ihrer Grundstücksentwässerungsanlage anpassen. Wären die Kläger hingegen nicht im Besitz einer die Erteilung von Drainagewasser gestattenden Erlaubnis gewesen, so finde das Recht der beklagten Gemeinde eine Anpassung der Entwässerungsanlage auf den Grundstücken der Kläger einzufordern, seine Grenze im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Deshalb sei so oder so entscheidend, ob den Klägern eine Anpassung ihrer Entwässerungsanlage auf ihrem Grundstück in finanzieller Hinsicht zugemutet werden könne. Dieses sei zu bejahen.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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