Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 464/2005 vom 17.05.2005
VG München lehnt Eilanträge zu Feinstaub ab
Mit Beschlüssen vom 27.04.2005 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Eilanträge eines Anwohners der Landshuter Allee in München abgelehnt (Az.: M 1 E 05. 1112, M 1 E 05. 1115). Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Landeshauptstadt München beziehungsweise der Freistaat Bayern gegen die hohe Feinstaubbelastung Maßnahmen, insbesondere verkehrsrechtlicher Art, einleiten. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Den Beschlüssen kann im Wesentlichen folgendes entnommen werden:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen nach dem Immissionsschutzrecht. Zwar ist der maßgebliche Grenzwert an der Landshuter Allee überschritten. Entsprechende Maßnahmen bedürfen jedoch einer Regelung in einem Aktions- und Luftreinhalteplan. Der Luftreinhalteplan für die Stadt München enthält jedoch keine Grundlage für verkehrsbeschränkende Regelungen. Einen Aktionsplan gibt es nicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans besteht nämlich nicht im Interesse betroffener Dritter, sondern im Allgemeininteresse.
Straßenverkehrsrechtliche Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus allgemeinen Gründen des Umweltschutzes (z. B. Luftreinhaltung) können nicht angeordnet werden. Die Feinstaubbelastung ist ein umfassendes Problem, das sich nicht auf eine begrenzte, konkrete örtliche Verkehrssituation wie an der Landshuter Allee beschränkt.
Der Antragsteller hat ebenso wenig Anspruch darauf, dass die Regierung von Oberbayern entsprechende Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Landeshauptstadt München ergreift. Die Kommunalaufsicht berührt nur das Verhältnis zwischen Rechtsaufsichtsbehörde und der Stadt. Der Bürger kann ein Einschreiten nicht verlangen.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten, sobald weitere gerichtliche Entscheidungen zu dem Themenkomplex vorliegen.
Az.: II/2 70-11 qu/g