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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 783/2023 vom 16.11.2023
VG Münster zum Kostenersatz
Das VG Münster hat mit Urteil vom 03.11.2023 (Az. 3 K 609/22) einen Kostenersatzbescheid auf der Grundlage des § 10 KAG NRW für rechtmäßig erklärt, mit welchem die beklagte Stadt gegenüber einem Grundstückseigentümer die Kosten für die Erneuerung der privaten Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasserkanalisation geltend gemacht hat. Das VG Münster stellt zunächst fest, dass der Tatbestand der Erneuerung gegeben war, weil die private Grundstücksanschlussleitung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und deshalb ersetzt werden musste (§ 60 Abs. 2 WHG i. V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG). Es bestand gemäß § 10 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW ein großer Schaden (Schadensklasse A), der kurzfristig zu sanieren war.
Das VG Münster bejahte zudem das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers (Kläger), weil die erneuerungsbedürftige Grundstücksanschlussleitung der Ableitung des Abwassers von seinem Grundstück dient und deshalb ein Sonderinteresse daran besteht, dass diese Leitung ordnungsgemäß funktioniert.
Der Kostenersatzbescheid war – so das VG Münster – auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die entstandenen Kosten in Höhe von 8.745,04 Euro durch die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung durch das kostenintensivere Bohr-Pressverfahren waren erforderlich, weil die beklagte Stadt nachvollziehbar dargelegt hatte, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Erneuerung der Leitung in offener Bauweise (mit Baugrube) nicht in Betracht gekommen sei, weil u. a. unterhalb des Gehweges eine Hochdruckgasleitung verlegt war sowie das Fundament der Grundstücksmauer des Klägers weit in den Gehwegbereich hineinragte.
Das VG Münster folgte ebenso dem Einwand des Klägers nicht, wonach die beklagte Stadt zunächst von geschätzten Kosten in Höhe von ca. 3.900 Euro ausgegangen war. Der Kostenersatzanspruch ist – so das VG Münster – der Höhe nach nicht auf die Kosten beschränkt, die im Vorfeld von der Behörde geschätzt worden sind und dem Grundstückseigentümer mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus sei zum damaligen Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt gewesen, dass die Arbeiten im Bohr-Pressverfahren durchgeführt werden mussten und deshalb höhere Kosten anfallen würden. Zudem habe die beklagte Stadt in einem Schreiben an den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den angegebenen Kosten um reine Schätzkosten handele und die Kosten variieren könnten.
Schlussendlich folgte das VG Münster der Argumentation des Klägers nicht, der Einheitssatz für die Herstellung einer privaten Grundstücksanschlussleitung sei günstiger als die Abrechnung der Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen nach tatsächlichen Kosten. Insoweit weist das VG Münster darauf hin, dass der satzungsrechtlich geregelte Einheitssatz für den Aufwand bezogen auf die erstmalige Herstellung für private Grundstücksanschlussleitungen ein kalkulierter Durchschnittspreis sei, denn die Kosten für die erstmalige Herstellung von Anschlussleitungen in Neubaugebieten sei günstiger als die Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen in bereits vorhandenen Baugebieten. Deshalb seien die Kosten für die Erneuerung von Leitungen bei bereits bebauten Grundstücken im Verhältnis zur erstmaligen Herstellung in Neubaugebieten nicht vergleichbar. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass satzungsrechtlich für die Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen im Bestand kein Einheitssatz, sondern eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vorgesehen werde.
Az.: 24.1.2 qu