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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 176/2013 vom 21.02.2013
VG Münster zur Erneuerung eines Grundstücksanschlusses
Das VG Münster hat mit Urteil vom 16.01.2013 (Az. 3 K 355/12) entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses nur dann von einer Stadt gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden kann, wenn in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) sowie in der Satzung über den Kostenersatz nach § 10 KAG ausdrücklich bestimmt wird, dass die Stadt in die Pflichtenstellung des Grundstückseigentümers eintritt und die in § 10 Abs. 1 KAG NRW genannten Maßnahmen (Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung) an dem Grundstücksanschluss durchführt, obwohl dieser kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist und deshalb der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Grundstücksanschluss zu erneuern (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 — Az.: 14 A 2688/09).
In der Entwässerungssatzung der beklagten Stadt war insoweit lediglich bestimmt, dass die Stadt bei einem vorliegenden öffentlichen Interesse das Recht hat, Änderungen an der Anschlussleitung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dieses reichte nach dem VG Münster nicht aus, um den Tatbestand der Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW zu erfassen, weil unter einer Erneuerung die Ersetzung einer Anschlussleitung nach Verschleiß der ursprünglichen abwassertechnischen Verbindung zwischen Grundstück und öffentlichen Kanal zu verstehen ist.
Die Änderung einer Anschlussleitung betrifft nach dem VG Münster lediglich den Tatbestand der Veränderung, nicht jedoch die Tatbestände der Herstellung, Erneuerung, Beseitigung oder Unterhaltung einer Anschlussleitung im Sinne der tatbestandlichen Differenzierungen des § 10 Abs. 1 KAG NRW. Wegen dieses Satzungsmangels war daher der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses durch die Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht gegeben.
Az.: II/2 24-25 qu-ko