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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 687/2022 vom 09.11.2022
VG Münster zur Gewässerunterhaltungsgebühr
Das VG Münster hat mit zwei Urteilen vom 26.10.2022 (Az. 7 K 3476/21 und 7 K 5876/21) Klagen gegen die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr abgewiesen und entschieden, dass der Landesgesetzgeber bezogen auf die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr in § 64 Abs. 1 Satz 7 und 8 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) eine verbindliche Regelung dahin vorgenommen hat, wie die Kosten der Gewässerunterhaltung zu verteilen sind und welcher Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden ist. Insoweit bleibt der Stadt bzw. Gemeinde – so das VG Münster - kein Spielraum für einen anderen Verteilungsschlüssel. Insbesondere dient der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel - wonach die befestigten Flächen 90 % und die übrigen (= unbefestigten) Flächen 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung zu tragen haben - dazu, die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen. Es ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal „befestigte Fläche“ (vor dem 18.05.2021: versiegelte Fläche) auch keine weitere Differenzierung dahin erforderlich, ob das Niederschlagswasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird oder nicht, weil der damit verbundene unverhältnismäßige Aufwand – so das VG Münster – durch die gesetzliche Regelungsvorgabe gerade vermieden werden soll. Es genügt somit, dass ein Grundstück schlichtweg in dem Einzugsgebiet eines Gewässers liegt, um mit den Kosten für die Gewässerunterhaltung belastet zu werden. Es kommt somit nicht darauf an, wieviel Gewässerunterhaltungsaufwand konkret durch ein Grundstück verursacht wird. Insbesondere muss bezogen auf die befestigten Flächen keine weitere Differenzierung dahin vorgenommen werden, ob das auf den befestigten Flächen gesammelte Niederschlagswasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird oder nicht. Zudem gibt § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW verbindlich vor, dass als Gebührenmaßstab (Kostenverteilungsschlüssel) der Quadratmeter-Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist. Dieser Flächenmaßstab ist – so das VG Münster – ebenfalls nicht zu beanstanden.
Az.: 24.0.15 qu